Polizeimeldung: 2022
Magdeburg, den 01.03.2022

Amtliche Bekanntmachung der Versammlungsbehörde Magdeburg

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Polizeiinspektion Magdeburg - Versammlungsbehörde -, Sternstraße 12, 39104 Magdeburg, zur Beauflagung und Be-schränkung der so genannten „Spaziergänge“ zum Protest gegen die CORONA-Politik vom 28.02.2022

Durchführung des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG LSA) i.V.m. mit der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (15. SARS-CoV-2-EindV)

Die Polizeiinspektion Magdeburg erlässt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 VersammlG LSA i.V.m. der 15. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der 15. SARS-CoV-2-EindV vom 17. Februar 2022, folgende

Allgemeinverfügung:

I. Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG), die gegen die CORONA-Politik protestieren, werden wie folgt beauflagt und beschränkt:

  1. Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
  2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
  3. Die Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig.
  4. Abweichend von Nr. 3 können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Antrag ist in der Regel spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bewerbung der Versammlung bei der Polizeiinspektion Magdeburg fernmündlich, schriftlich, elektronisch (versammlungsbehoerde.pi-md@polizei.sachsen-anhalt.de) oder zur Niederschrift zu stellen. Bei einem fernmündlichen Antrag kann die Polizeiinspektion Magdeburg verlangen, den Antrag schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen.
  5. Diese Allgemeinverfügung wird für sofort vollziehbar erklärt.

II. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.03.2022 in Kraft und mit Ablauf des 08.03.2022 außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung enthält eine Begründung. Diese kann innerhalb der Dienstzeiten in der Polizeiinspektion Magdeburg, Sternstraße 12, 39104 Magdeburg, eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Polizeiinspektion Magdeburg, Sternstraße 12, 39104 Magdeburg zu erheben.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diese Verfügung zulässigen Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg gestellt werden.

 


Polizeiinspektion Magdeburg
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