Auswahl aus den Hauptverhandlungsterminen in der Woche vom 02.05.2022 bis 06.05.2022
Montag, 02.05.2022,13:00 Uhr, Saal: 1.020, Hauptverhandlung im Verfahren 310 Ds 353 Js 23280/21, Strafrichter,
wegen fahrlässiger Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung, Beleidigung
Zum Vorwurf:
Der 1977 geborene Hallenser soll am 08.04.2021 bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,72 Promille, (14.10 Uhr) mit seinem Fahrrad einen Bürgersteig in der August-Bebel-Straße befahren und eine Fußgängerin erfasst haben, die infolge des Zusammenstoßes gefallen sei und sich durch den Aufprall diverse Prellungen am Kopf, an der Brust und den Extremitäten zugezogen habe.
Eine zu Hilfe kommende Frau habe der Angeklagte mehrfach, auch in Gegenwart anwesender Polizeibeamter, beleidigend beschimpft. Auch einen Polizeibeamten habe er beschimpft und ihm den Mittelfinger gezeigt. Nach der Blutentnahme habe er gefordert, ihn nach Hause zu fahren oder ein Taxi zu rufen. Als ihm dies verweigert worden sei, habe er den Beamten erneut beleidigend beschimpft.
Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beleidigung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Dienstag, 03.05.2022,09:00 Uhr, Saal: 2.020, Hauptverhandlung im Verfahren 300 Ds 372 Js 21538/21, Strafrichter,
Fortsetzungstermin: 06.05.2022, 09.00 Uhr,
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
Zum Vorwurf:
Der im Jahr 1974 geborene Tscheche soll am 23.05.2021 mit seinem Pkw VW Touran auf der Hallesche Straße in Richtung Zwintschöna des Kabelsketaler Ortsteils Gröbers mit überhöhter Geschwindigkeit von 103 bis 111 km/h bei erlaubten 50 km/h gefahren sein.
Etwa 50 Meter vor dem Ortsausgang sei er infolge Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt auf einen mit drei Insassen besetzten und in gleicher Richtung mit angepasster Geschwindigkeit fahrenden Pkw VW Polo aufgefahren. Durch den Aufprall sei die Beifahrerin an den erlittenen Verletzungen noch am Unfallort verstorben, während ihre im Jahr 2005 geborene Tochter schwere Verletzungen erlitten habe. Auch der Fahrer des VW Polo sei verletzt worden.
Das Gesetz droht für fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.
Dienstag, 03.05.2022,09:00 Uhr, Saal: 1.031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ds 373 Js 19478/21, Strafrichter,
wegen gefährlicher Körperverletzung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Beleidigung
Zum Vorwurf:
Dem 1997 geborenen Angeklagten und der 1998 geborenen Angeklagten wird zur Last gelegt, im Oktober 2020 den Entschluss gefasst zu haben, den in der Wohnung des Angeklagten im berauschten Zustand liegenden Geschädigten zu verletzen und das Geschehen zu filmen und den Geschädigten dadurch bloßzustellen.
Während die Angeklagte gefilmt und dazu gesungen habe, habe der Angeklagte ein Deo-Spray gegen eine Feuerzeugflamme gesprüht. Den dadurch entstehenden Feuerstrahl habe er auf diverse Körperteile des Geschädigten gerichtet, etwa den Nacken und den Unterschenkel. Dadurch bedingte Schmerzen hätten die Angeklagten wenigstens billigend in Kauf genommen. Dem Geschädigten sei darüber hinaus Spülmittel auf den Rücken und unter die Hose auf den Unterleib gespritzt worden.
Kurz danach hätten sie das aufgenommene Video an eine andere Person weitergeleitet, um mit ihrer Tat zu prahlen, wobei sie in Kauf genommen hätten, dass er einen Ansehensverlust in der allgemeinen gesellschaftlichen Bewertung erleide.
Dem Angeklagten werden darüber hinaus Beleidigungen unter anderem gegenüber Mitarbeitern der Ordnungsbehörden vorgeworfen.
Das Gesetz droht für eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, an. Beleidigung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Bewährung.
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