Neue Kommunalbesoldungsverordnung
Direkte Wiederwahl von Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten wie Landräten und hauptamtlichen Bürgermeistern wird honoriert
Landräte und hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Sachsen-Anhalt werden höher besoldet, wenn sie einmal direkt wiedergewählt worden sind. Damit soll die durch das Wählervotum ausgedrückte Anerkennung guter Arbeit gewürdigt und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen werden, dass Kommunalpolitikerinnen und -politiker erneut für ihr Amt kandidieren. Auch soll der Rahmen der Aufwandsentschädigungen (Mindestbeträge und Höchstbeträge) für alle Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte erstmals seit 31 Jahren angehoben werden. Das sieht die neue Kommunalbesoldungsverordnung vor, die am Dienstag vom Kabinett beschlossen worden ist und zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Spitzenkommunalpolitikerinnen und -politiker bringen einen großen Erfahrungsschatz ein, wenn sie länger im Dienst unserer Städte, Landkreise und Gemeinden sind. Das gilt es zu honorieren und Anreize zu schaffen, dass diese Männer und Frauen noch einmal für eine zweite Amtsperiode kandidieren. Wiedergewählt zu werden, ist eine Anerkennung der Bürgerinnen und Bürger für die geleistete Arbeit. Diese Anerkennung spiegelt sich durch die Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung nun auch in der Besoldung wider.“
Die nächsthöhere Besoldungsgruppe soll auch all jenen Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten gewährt werden, die bereits in der Vergangenheit für weitere sieben Jahre direkt wiedergewählt worden sind. Dies betrifft nach derzeitigem Stand gut 40 bereits wiedergewählte kommunale Spitzenbeamte in Sachsen-Anhalt. Die tatsächliche Höhe der Besoldung richtet sich ansonsten nach der Funktion sowie der Größe der jeweiligen Kommune.
Von der Anpassung der Aufwandsentschädigungen profitieren alle Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte. Die Aufwandsentschädigung dient zum Ausgleich der durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Dazu zählen unter anderem die Einrichtung eines Arbeitszimmers oder der Kauf angemessener Kleidung. Darüber hinaus ist die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an möglichen kulturellen und caritativen Veranstaltungen bestimmt, zum Beispiel für Eintrittsgelder oder Übernachtungskosten.
Die Kommunalbesoldungsverordnung legt einen Mindest- und einen Höchstbetrag fest; die Festsetzung der tatsächlichen Höhe innerhalb des vorgesehenen Rahmens steht im Ermessen der kommunalen Vertretungen. Die neuen Mindestbeträge liegen durchgehend oberhalb der bisherigen Höchstbeträge der Aufwandsentschädigung. Mit der Anhebung für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten erhöhen sich auch die Höchstbeträge der zulässigen Aufwandsentschädigungen für die weiteren hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten, insbesondere jene der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
Hintergrund:
Die Kommunalbesoldungsverordnung regelt zwei Sachbereiche des finanziellen Dienstrechts im kommunalen Bereich:
- die Zuordnung der Ämter der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten (Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte und Beigeordnete in den Kommunen sowie verbeamtete Verbandsgeschäftsführerinnen und -geschäftsführer in den Zweckverbänden) zu den Besoldungsgruppen und
- die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten der Kommunen und Zweckverbände.
Die bisherigen Höchstbeträge der Aufwandsentschädigungen entsprachen unter Berücksichtigung der Euro-Umstellung noch immer den Beträgen der Kommunalbesoldungsverordnung vom 30. September 1991 (GVBl. LSA S. 352). Die bisher vorgesehenen Aufwandsentschädigungen können selbst bei Ausschöpfung des jeweiligen Höchstbetrags den dienstlich veranlassten Mehraufwand der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht mehr vollumfänglich abdecken. Es war daher ein neuer und angemessener Auslagenersatz vorzusehen.
Anlage:
- Besoldungszuordnung der Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen
Das Amt des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder Verbandsgemeindebürgermeisters wird wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl der Gemeinde oder Verbandsgemeinde |
Besoldungsgruppe |
bis zu 5 000 |
A 14 |
von 5 001 bis 10 000 |
A 15 |
von 10 001 bis 15 000 |
A 16 |
von 15 001 bis 20 000 |
B 2 |
von 20 001 bis 30 000 |
B 3 |
von 30 001 bis 50 000 |
B 4 |
von 50 001 bis 60 000 |
B 5 |
von 60 001 bis 100 000 |
B 6 |
von 100 001 bis 250 000 |
B 8 |
über 250 000 |
B 9 |
Das Amt des Landrats wird wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl des Landkreises |
Besoldungsgruppe |
bis zu 75 000 |
B 4 |
von 75 001 bis 150 000 |
B 5 |
über 150 000 |
B 6 |
- Aufwandsentschädigung für Hauptverwaltungsbeamte
Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder Verbandsgemeindebürgermeisters gilt ab dem 1. Juli 2022 folgender Rahmen:
Einwohnerzahl der Gemeinde oder Verbandsgemeinde |
monatliche Aufwands-entschädigung |
bis zu 5 000 |
184 bis 245 € |
von 5 001 bis 10 000 |
210 bis 280 € |
von 10 001 bis 20 000 |
240 bis 320 € |
von 20 001 bis 30 000 |
274 bis 366 € |
von 30 001 bis 50 000 |
313 bis 418 € |
von 50 001 bis 150 000 |
358 bis 478 € |
über 150 000 |
409 bis 546 € |
Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des Landrats gilt folgender Rahmen:
Einwohnerzahl des Landkreises |
monatliche Aufwands-entschädigung |
bis zu 150 000 |
358 bis 478 € |
über 150 000 |
409 bis 546 € |
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