Überweisung aus dem Ausgleichsstock
Gut 3,5 Millionen Euro für Sangerhausen
Die Stadt Sangerhausen erhält vom Land Sachsen-Anhalt 3.513.496,00 Euro. Damit kann die Stadt einen Teil ihrer Fehlbeträge abbauen und ihr Eigenkapital stärken. Heute wurde der Bescheid auf dem Postweg versandt.
Finanzminister Michael Richter: „Das Land kann Kommunen, wie jetzt Sangerhausen, mit dem Ausgleichsstock unterstützen, wenn sie in eine Notlage geraten sind, weil sie Fehlbeträge nicht aus eigener Kraft decken konnten.
Da der Stadt die Deckung trotz aller Sparbemühungen nicht möglich war, helfen wir über das Finanzausgleichsgesetz mit der Überweisung.“
Hintergrund:
- 17 FAG – Ausgleichsstock: Für den Ausgleichsstock werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils Mittel in Höhe von jährlich 40 Millionen Euro bereitgestellt. Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt, wenn die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen. Daneben dient er der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass die Kommune sich zum Sparen verpflichtet, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.
Im Jahr 2022 werden den Kommunen zudem Mittel aus dem Ausgleichsstock zur Unterstützung bei finanziellen Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise in Form von rückzahlbaren Liquiditätshilfen zur Verfügung gestellt. Die Kommunen können bis zum 31. Oktober 2022 im vereinfachten Verfahren eine Liquiditätshilfe beantragen, sobald sich eine Liquiditätslücke abzeichnet, die auf die Energiepreisentwicklung zurückzuführen ist. - Finanzausgleichsgesetz (FAG): Dieses Gesetz regelt die Ausstattung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmung angemessenen finanziellen Mitteln sowie den zwischengemeindlichen Finanzausgleich. Ihnen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.
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