Pressemitteilung: 32/2022
Magdeburg, den 09.11.2022

Aktuelles im November 2022

Fahrlässige Tötung während eines Kita-Ausfluges an den Neustädter See – Berufungsverhandlung

26 Ns 162 Js 36387/20 (139/21) – 6. Kleine Strafkammer

 

1 Angeklagte

2 Nebenkläger

 

In dem am 13.07.2022 begonnenen Prozess ist für Montag, 14.11.2022, ab 09.00 Uhr voraussichtlich mit Plädoyers, Beratungspause und Urteil zu rechnen Saal A 13.

Am 13. Juli 2022 hatte die Berufungsverhandlung über das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 2. September 2021 begonnen, mit welchem drei Erzieherinnen wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten verurteilt wurden, wobei die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die drei Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, indem sie den Geschädigten, ein damals 2 ¾ Jahre altes Kind aus ihrer Gruppe von 17 Kindern, über einen längeren Zeitraum hinweg aus den Augen verloren und ihn seinem Schicksal überlassen hätten. Sein Entweichen in unmittelbarer Nähe des Neustädter Sees hätten sie nicht bemerkt und nicht verhindert, weshalb es zum Ertrinken des Kindes gekommen sei.

Zwei der drei Erzieherinnen haben das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen, weshalb nunmehr nur noch über eine Berufung verhandelt wird.

 

Urteil erwartet Totschlag im Jahr 2011 in Magdeburg

21 Ks 155 Js 398681/11 (4/22) – 1. Strafkammer

 

In dem am 01.11.2022 begonnenen Prozess ist für Montag, 14.11.2022, ab 09.00 Uhr voraussichtlich mit Plädoyers, Beratungspause und Urteil zu rechnen, Saal A 23.

Dem mittlerweile 35-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, am 17. Dezember 2011 in den frühen Morgenstunden im Bereich des Hasselbachplatzes mit einem damals 24-jährigen Mann in Streit geraten und diesen im Rahmen der Auseinandersetzung erstochen zu haben.

Gegen den Angeklagten wurde längere Zeit mit einem europäischen Haftbefehl gefahndet. Am 17. Dezember 2020 konnte er in Belgien festgenommen werden. Wegen anderweitiger Ermittlungen in Belgien erfolgte die Überstellung des Angeklagten nach Deutschland erst am 6. Mai 2022, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte geschwiegen.

 

 

Verstecken von Verwaltungsunterlagen und Löschen dienstlicher Daten im Rathaus in Haldensleben Anfang 2017

Amtsgericht Haldensleben 3 Ds 586 Js 11754/17 (49/20) – Strafrichterin -

 

3 Angeklagte

14 Zeugen

 

Prozessbeginn:                   Mittwoch, 16.11.2022, 9.30 Uhr,

                                            im Gebäude des Landgerichts, Saal C24

 

Fortsetzungstermin:                       23. und 30.11.2022, jeweils 09.30 Uhr,

im Gebäude des Landgerichts, Saal C24

 

Der Prozess des Amtsgerichts Haldenleben findet aus Platzgründen im Gebäude des Landgerichts statt.

Der mittlerweile 61-jährigen damaligen Bürgermeisterin der Stadt Haldensleben und einem mittlerweile 35-jährigen damaligen Mitarbeiter wird Verwahrungsbruch vorgeworfen. Beide Angeklagten sollen Anfang 2017 dienstliche Unterlagen aus der Stadtkämmerei entfernt und im Keller des Rathauses versteckt haben. Ein weiterer mittlerweile 47-jährige damaliger Mitarbeiter soll dienstliche Daten aus Computern der Stadtverwaltung gelöscht haben.

 

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) …

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

303a StGB Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft….

 

… (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

 

 

Löffler

Pressesprecher

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