Pressemitteilung: 0/772022
Halle (Saale), den 28.12.2022

150.000ster Bescheid erteilt und 120,8 Mio. Euro Corona-Verdienstausfallentschädigung ausgezahlt

Das Landesverwaltungsamt hat in diesem Jahr seit Beginn der Corona-Pandemie 150.000 Bescheide für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an Betroffene übermittelt.
144.000 Sachsen-Anhalter konnten auf dieser gesetzlichen Grundlage entschädigt werden.
120,8 Mio. Euro wurden dabei ausgezahlt.
Für den Bereich der Verdienstausfallentschädigung aufgrund des § 56 IfSG war das Landesverwaltungsamt bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie zuständig. Bis dahin gab es weder eine solche Antragsflut noch diesen Bedarf an Informationen und schneller Hilfe. Umgehend wurde eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die einen durchschnittlichen Personalbestand von 35 eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und bis zu 35 Studenten hatte.
„Die kontinuierliche Arbeit in dieser Personalstärke hat sich ausgezahlt. Der von uns priorisierte Kreis der Eltern und Selbstständigen erhält nach nur zwei Wochen eine Entscheidung über den Verdienstausfall.“, erläutert Thomas Pleye die durchschnittlichen aktuellen Bearbeitungszeiten.
Die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes bei der Bearbeitung auf ein Onlinefachverfahren des Bundes zu setzen, hat sich als positiv und ausgesprochen effizient bewährt. Auch die Einrichtung eines Funktionspostfachs und einer Hotline haben sich als gewinnbringend gezeigt.
„Alle Parameter, von Bearbeitungsdauer über die gezahlten Verdienstausfallentschädigungen, können sich im bundesweiten Vergleich sehen lassen.“, fasst Thomas Pleye die erfolgreiche Arbeit des Landesverwaltungsamtes zusammen.

 

Hintergrund:

Im Infektionsschutzgesetz ist der Verdienstausfall aufgrund z.B. einer Pandemie geregelt.
§ 56 Abs. 1 IfSG: Verdienstausfallentschädigung für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer wegen einer Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt nicht arbeitsfähig waren
§ 56 Abs. 1 IfSG: Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige, die wegen einer Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes nicht arbeiten konnten
§ 56 Abs. 1a IfSG: Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes für die Kinderbetreuung; Antragsteller sind die Arbeitgeber der Eltern oder Selbstständige für sich
Anträge auf diese Entschädigung konnten im Land Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt gestellt werden.


Hinweis:
Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsamt alle aktuellen Informationen über die offiziellen Kanäle bei Instagram unter @lvwalsa und Twitter unter @LVwALSA zur Verfügung.

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