Pressemitteilung: 01/2023
Halle (Saale), den 09.05.2023

Hauptverhandlung am 16.05.2023

 

Hauptverhandlung im Verfahren 360 Ds 418 Js 10527/20, Strafrichterin,

Dienstag, 16.05.2023,09:00 Uhr, Saal: X.01,

 

Der im Jahr 1970 geborene Angeklagte ist bekannt für seine wöchentlich auf dem Marktplatz stattfindenden Veranstaltungen. Die Staatsanwaltschaft legt ihm unter anderem auch im Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen mehrere Straftaten in verschiedenen Anklagen zur Last.

  1. Mit Anklage vom 08.05.2021 zur Geschäftsnummer 418 Js 10527/20 werden dem Angeklagten neun Straftaten, nämlich in 5 Fällen Beleidigung, in 2 Fällen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz und in jeweils einem Fall ein Hausfriedensbruch sowie eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen.
  1. Im Verfahren 418 Js 36895/20 werden dem Angeklagten 11 Taten zur Last gelegt. Er soll im Zeitraum 23.05.2020 bis 30.05.2020 in 10 Fällen üble Nachrede begangen haben, indem er bei Demonstrationen auf dem Marktplatz oder über seinen Telegram-Kanal in Bezug auf eine Frau geäußert haben, diese habe einen 11-jährigen Jungen angegriffen. Außerdem hebe er sie als „Antifa-Schläger-Journalistin“ und „Gewaltverbrecherin mit Journalistenausweis“ bezeichnet.
    In einem weiteren Fall wird ihm Volksverhetzung dadurch zur Last gelegt, dass er auf einer von ihm betriebenen Internet-Seite einen Baseballschläger zum Kauf angeboten habe, der mit dem Aufdruck „Abschiebehelfer“ versehen gewesen sei.
  2. Im Verfahren 430 Js 21654/22 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe am 27.10.2021 in der Zeit zwischen 16:40 und 21:21 Uhr in seiner Funktion als Versammlungsleiter einer Veranstaltung im Bereich des Rathenauplatzes mehrere Redebeiträge gehalten und in diesem Zusammenhang Teilnehmer von Gegenprotesten beleidigt, indem er Worte wie „Diktatoren“, „Faschisten“, „Nazischweine“, „Faschos“, „Ausländerfeinde“, „Heuchler“, „dressierte Affen“ verwendet habe.
  3. Im Verfahren 418 Js 39945/20 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 06.06.2020 eine Verleumdung dadurch begangen, dass er im Rahmen eines Demonstrationsgeschehens auf dem Marktplatz gegenüber einem Teilnehmer wider besseren Wissens behauptet habe, er sei so gefährlich wie eine andere anwesende Person, die ein Kind angegriffen habe und „absolut gewalttätig“ sei. Er habe den Teilnehmer damit in die Nähe von Personen gestellt, die möglicherweise sexuellen Missbrauch von Kindern befürwortet hätten.
  4. Im Verfahren 430 JS 12097/22 wird dem Angeklagten die Billigung von Straftaten vorgeworfen, indem er am 28.03.2022 mit seinem weißen Fahrzeug des Typs Fiat den Marktplatz in Halle befahren habe und an diesem Fahrzeug eine russische Nationalflagge angebracht habe, welche die Aufschrift „Frieden mit Russland“ getragen habe. Auf der anderen Seite seines Fahrzeugs habe er mit schwarzem Klebeband den Buchstaben „Z“ in einer Größe von ca. 40 × 40 cm angebracht. Damit habe er einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gebilligt.
  5. Im Verfahren 565 Js 31910/22 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 27.04.2022 in Halle ein Tütchen mit 1,87 g Cannabis ohne behördliche Erlaubnis besessen.

In allen Fällen droht im Falle eines Schuldspruchs Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

 

Mit Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2020 und der danach folgenden Berufungsentscheidung des Landgerichts Halle vom 14.09.2022, welches nach Zurückweisung der Revision durch das Oberlandesgericht Naumburg rechtskräftig geworden ist, wurde der Angeklagte wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Im Falle des Schuldspruchs hinsichtlich eines oder mehrerer der nunmehr angeklagten Handlungen kann eine neue Gesamtstrafe mit dieser Freiheitsstrafe gebildet werden, die dann auch auf Freiheitsstrafe lauten würde.

 

Das Gericht hat zunächst einen Verhandlungstag vorgesehen, zu dem es mehrere Zeugen geladen hat. Es hat auch eine Person als Nebenklägerin zugelassen. Ob an diesem Tag bereits eine Entscheidung getroffen werden wird, kann derzeit nicht beantwortet werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

 

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Im Auftrag

Werner Budtke

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