Pressemitteilung: 58/2023
Halle (Saale), den 06.07.2023

Das Landesverwaltungsamt gewinnt Rechtsstreit gegen Sodawerke in Bernburg und Staßfurt (CIECH Soda und Solvay Chemicals)

Das Landesverwaltungsamt hat in zwei wasserrechtlichen Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt obsiegt. Die Klagen der Betreiber der hiesigen Sodawerke in Bernburg und Staßfurt, der Solvay Chemicals GmbH (4 L 8/23) und der CIECH Soda Deutschland GmbH & Co. KG (4 L 9/23) wurden abgewiesen.

Gegenstand der Verfahren war die Festlegung eines Überwachungswertes für den Parameter „Giftigkeit gegenüber Fischeiern“ in den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden. Dieser erfasst - und begrenzt - die gesamten Schadwirkungen des Abwassers gegenüber befruchteten Fischeiern und ist damit repräsentativ für die Toxizität gegenüber den im Gewässer befindlichen Organismen.

Die Höhe des sogenannten Verdünnungsfaktors besagt, ab welcher Verdünnung eine Schädlichkeit nicht mehr nachweisbar ist. Abhängig von der im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festzulegenden Höhe des Verdünnungsfaktors und den festgestellten Messergebnissen wird die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser in Gewässer festgesetzt. Für die Höhe der Messergebnisse ist die Zusammensetzung des Abwassers maßgeblich; ein wesentlicher Teil der Giftigkeit des Sodaabwassers ist durch Salze (Chloride und Sulfate) bedingt.

Die klagenden Sodaunternehmen wollten das Landesverwaltungsamt als zuständige Wasserbehörde verpflichten, diesen Überwachungswert als „salzfrei“ festzulegen und zugleich eine Einhaltefiktion für Messergebnisse zu bestimmen.

Demnach sollte der Messwert als eingehalten gelten, sofern die Giftigkeit nach einer näher bestimmten Formel auf dem Gehalt an Chloriden und Sulfaten beruht. Das Landesverwaltungsamt sah für dieses Ansinnen keine rechtliche Grundlage und befürchtete, dass unter Umständen durch diese Fiktion sogar höhere Messwerte, als sie derzeit festgelegt sind, dann als eingehalten gelten. Ein fixer Überwachungswert stellt demgegenüber eine klare Grenze dar.

„Eine gerichtlich bestätigte klare Messwertgrenze für die Einleitung von Abwässern versetzt uns in die Lage, bei Überschreitungen diese zu ahnden. Das wiederum sollte für die Anlagenbetreiber ein Anreiz sein, alles Mögliche zu tun, um die die Schädlichkeit des Abwassers zu verringern.“, erklärt die Vize-Präsidentin des Landesverwaltungsamtes Yana Mark die Auswirkungen der OLG-Entscheidung.

Mit der Klageabweisung hat das Oberverwaltungsgericht das Handeln der oberen Wasserbehörde im Ergebnis bestätigt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen.

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