Pressemitteilung: 64/2023
Halle (Saale), den 21.07.2023

Landesverwaltungsamt hat maßgeblichen Anteil an rechtmäßiger Natura 2000-Landesverordnung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes hat bestätigt, dass die Natura 2000-Landesverordnung rechtmäßig ist.

Das Landesverwaltungsamt als Obere Naturschutzbehörde hat mit der Erarbeitung des Verordnungstextes im Jahr 2015 maßgeblich dazu beigetragen, dass nun 26 Vogelschutzgebiete und 216 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete im Land rechtlich geschützt werden. Verschiedene heimische Biotope und Arten erhalten dadurch besondere Rückzugsräume. Zusammen bilden die Gebiete einen wesentlichen Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Das „Natura 2000“-Netz besteht europaweit aus miteinander verknüpften Schutzgebieten und leistet einen entscheidenden Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung der Artenvielfalt.

„Die größte Herausforderung an die Obere Naturschutzbehörde bestand einerseits darin, für alle betroffenen Natura 2000-Gebiete des Landes allgemeine Regelungen zu entwickeln, die sozusagen das gemeinsame „Dach“ der Verordnung bilden. Auf der anderen Seite durften die spezifischen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen nicht vernachlässigt werden. So bedürfen beispielsweise die Bereiche der Elbauen anderer Regelungen als die Gebiete im Harz.“, fasst Thomas Pleye als Präsident des Landesverwaltungsamtes die besondere Rolle seiner Behörde zusammen.

Die Landesverordnung ist Ende 2018 in Kraft getreten und hat damit in Sachsen-Anhalt das komplexe Verfahren zur Errichtung des „Natura 2000“-Netzes erfolgreich abgeschlossen.

In insgesamt fünf sogenannten Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht das Vorgehen des Landes umfassend rechtlich geprüft. Verschiedene Grundeigentümer und Flächennutzer, wie Landwirte, Forstbewirtschafter und Anglerverbände, sahen sich durch die Verordnung in ihren Rechten beeinträchtigt. Mit seinem nunmehr fünften und letzten Urteil stellt das Gericht fest, dass sowohl das Verfahren ordnungsgemäß war, als auch die Regelungen der Landesverordnung rechtmäßig sind.

Im Hinblick auf das Verfahren wies das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebietsauswahl und -abgrenzung zurück. Die europäischen Vorgaben verlangen im Wesentlichen, dass die Auswahl anhand der Wertigkeit der Flächen für die geschützten Biotope und Arten erfolgt. Laut Gericht gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgegeben Maßstäbe verfehlt wurden. Auch die in den Jahren 2017 und 2018 vom Land durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß gewesen. Die Verordnung wurde in allen betroffenen Gemeinden zur Bürgerbeteiligung ausgelegt. Zusätzlich wurden eine Online-Beteiligung und eine Vielzahl von Erörterungsterminen vor Ort angeboten. Dadurch sei eine große Resonanz erzeugt worden. Zahlreiche Stellungnahmen wurden abgegeben und wurden im weiteren Verordnungsverfahren berücksichtigt.

Weiter beurteilte das Oberverwaltungsgericht die einzelnen Vorgaben der Landesverordnung zur Nutzung der Schutzgebiete als rechtmäßig. So hatte das Gericht keine Bedenken dagegen, dass die Verursachung von Lärm in den Schutzgebieten untersagt sei. Jede Art von Lärm sei in den Schutzgebieten potentiell schädlich, da Lärm vielfältige Auswirkungen wie Flucht- und Stressreaktionen bei den Tieren hervorrufe. Auch die Vorgaben zur Durchführung von Veranstaltungen seien wegen der Störungen, die von Menschenansammlungen ausgehen, verhältnismäßig. Das Gericht hob hervor, dass es eine Vielzahl von Genehmigungs- und Befreiungsmöglichkeiten gebe. Schließlich stellte das Gericht die Rechtmäßigkeit der besonderen Regelungen zur Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei fest. Beispielsweise gebe es keine Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Düngebeschränkungen oder den Vorgaben zum Holzeinschlag. Die Regelungen seien insgesamt verhältnismäßig, da die Landesverordnung eine weitere Bewirtschaftung nicht unterbinde und eine Vielzahl von Erlaubnis- und Freistellungsmöglichkeiten vorsehe.

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