Pressemitteilung: 017/2023
Halle (Saale), den 27.07.2023

(LG HAL) Terminvorschau für August 2023

Betäubungsmittelhandel u. a. in Halle u. a.

Tag, Uhrzeit
03.08.23, 14:00

Raum 123

10a KLs 3/23

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22.03.2022 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen (Az.: 1 Ks 3/21).

Das Landgericht hatte sechs Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten im Bereich von mehreren Kilogramm Kokain bzw. Cannabis festgestellt, davon zwei, denen eine Bestellung von Cannabis in Spanien vorangegangen war. In einem der Fälle versandte der in Spanien ansässige Lieferant im November 2020 insgesamt 379 kg Cannabis mittels eines Lkw nach Deutschland.

Mit Urteil vom 22.03.2023 (Az.: 6 StR 398/22) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einziehung abgeändert, den Strafausspruch aber unberührt gelassen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Urteilsgründe den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang des Angeklagten zu einem übermäßigen Betäubungsmittelkonsum und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht belegten.

Während der Schuld- und Strafausspruch keiner neuen Entscheidung bedarf, wird die nunmehr zuständige Strafkammer erneut Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Halle

Tag, Uhrzeit
09.08.23, 09:00 ; 22.08.23, 09:00

Raum 169

16 KLs 4/23

Dem im Juni 1988 geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln zugriffsbereit mehrere Einhandmesser, eine Machete, ein Luftgewehr und eine Gasdruckpistole aufbewahrt zu haben, um seinen Drogenhandel abzusichern. Ferner wird dem Angeklagten unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Er soll in der Wohnung seiner Mutter in Halle Cannabispflanzen angebaut, geerntet und getrocknet haben. Bei einer Durchsuchung der Wohnung im März 2023 seien 489,65 g Cannabis, Cannabissamen und 0,14 g Methamphetamin aufgefunden worden. Den überwiegenden Teil des Cannabis habe der Angeklagte gewinnbringend verkaufen, den kleineren Teil des Cannabis sowie das Methamphetamin selber konsumieren wollen.

Der Angeklagte hat sich bislang teilweise zum Tatvorwurf eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Vergewaltigung in Helbra

Tag, Uhrzeit
09.08.23, 09:00 ; 10.08.23, 09:00 ; 15.08.23, 09:00 ; 16.08.23, 09:00

Raum 96

13 KLs 9/23

Dem im Juni 2001 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen.

Er soll sich im Januar 2023 in einer Diskothek in Helbra an einer Frau vergangen haben.

Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht detailliert eingelassen und erklärt, die Frau habe sich freiwillig beteiligt. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Räuberischer Diebstahl etc. in Halle u. a.

Tag, Uhrzeit
17.08.23, 09:00 ; 18.08.23, 09:00 ; 22.08.23, 09:00 ; 29.08.23, 09:00 ; 18.09.23, 09:00

Raum 96

13 KLs 4/23

Dem im November 1998 geborenen Angeklagten werden 19 Straftaten, die er mehrheitlich allein, in drei Fällen mit einem anderen Täter gemeinschaftlich begangen haben soll. Im Einzelnen werden ihm räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung, zwei Fälle der gefährlichen Körperverletzung und 16 Fälle des gewerbsmäßigen Diebstahls zur Last gelegt. Im Dezember 2022 soll der Angeklagte in einem Einkaufsmarkt in Hettstedt 48 Dosen eines Energy-Drinks in einen mitgeführten Stoffsack gepackt haben, um die Dosen unbezahlt mitzunehmen. Nachdem er von zwei Mitarbeiterinnen des Einkaufsmarktes angesprochen worden sei, sei er in Richtung des Parkplatzes geflüchtet. Dort habe ein Zeuge die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen und diesen stellen können. Um sich den Besitz an den Getränkedosen zu erhalten, habe der Angeklagte dem Zeugen mehrfach gesagt, dass er ein Messer habe. Sodann habe er dem Zeugen mit seiner rechten Faust wuchtig gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen, woraufhin der Zeuge ins Taumeln geraten und der Angeklagte mit dem Diebesgut entkommen sei.

Zwischen Oktober 2022 und Januar 2023 soll der Angeklagte in verschiedenen Geschäften, unter anderem Bekleidungsgeschäften, Drogerien und Einkaufsmärkten in Halle, Eisleben und Hettstedt, diverse Waren, die teilweise einen Wert von mehreren Hundert Euro hatten, entwendet haben, um sich hierdurch eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu verschaffen.

Im November 2022 soll der Angeklagte einem Bekannten in Eisleben diverse Gegenstände zum Kauf angeboten und gefragt haben, ob er von ihm "Gras" kaufen könne. Nachdem der Bekannte dies verneint habe, habe sich ein Streitgespräch entwickelt, in dessen Verlauf der Angeklagte ein Multitool mit ausklappbarem Messer hervorgeholt, dieses auf den Bekannten gerichtet und in dessen Richtung Stichbewegungen ausgeführt habe. Im Rahmen einer sich anschließenden körperlichen Auseinandersetzung habe der Angeklagte den Bekannten durch eine Schlagbewegung mit der Klingenspitze an der linken Wange verletzt, wodurch dieser eine blutende Schnittverletzung erlitten habe.

Im Januar 2023 soll der Angeklagte in einem Einkaufsmarkt in Eisleben von der Kassiererin auf den Inhalt seines Rucksacks angesprochen worden sein. Nachdem diese in dem Rucksack verschiedene unbezahlte Waren erkannt habe und der Angeklagte daraufhin versucht habe, zu flüchten, sei er von einem Zeugen am Arm festgehalten worden, woraufhin der Angeklagte und der Zeuge zu Boden gefallen seien. Nachdem der Angeklagte wieder aufgestanden sei, habe er dem Zeugen unvermittelt eine Cola-Flasche gegen die Stirn geworfen, wodurch dieser eine blutende Platzwunde an der Stirn und ein Hämatom unterhalb des linken Auges erlitten habe.

Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Taten in Teilen eingeräumt.

Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Vergewaltigung u. a. in Eisleben

Tag, Uhrzeit
21.08.23, 09:00 ; 24.08.23, 09:00 ; 04.09.23, 09:00 ; 11.09.23, 09:00 ; 20.09.23, 09:00 ; 25.09.23, 09:00

Raum 96

13 KLs 17/22

Dem im September 1992 geborenen Angeklagten werden zwei Straftaten vorgeworfen: Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte soll sich im März 2021 und an einem weiteren, nicht näher feststellbaren Tag vor dem 16.07.2021 an zwei ihm bekannten Frauen in Halle vergangen haben.

Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Das Verfahren sollte ursprünglich ab dem 21.02.2023 verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung vom 26.01.2023). Die Hauptverhandlung wurde dann allerdings ausgesetzt, weil die Begutachtung des Angeklagten angeordnet wurde.

Gewerbsmäßiger Betrug u. a. in Halle u. a.

Tag, Uhrzeit
28.08.23, 09:00 ; 30.08.23, 09:00 ; 05.09.23, 09:00 ; 07.09.23, 09:00 ; 12.09.23, 09:00 ; 14.09.23, 09:00 ; 19.09.23, 09:00 ; 21.09.23, 09:00 ; 12.10.23, 09:00 ; 02.11.23, 09:00 ; 07.11.23, 09:00 ; 09.11.23, 09:00

Raum 96

11 KLs 12/21

Gegen den im Februar 1974 geborenen Angeklagten K. und den im Januar 1966 geborenen Angeklagten N. liegen zwei Anklagen, gegen die im September 1976 geborene Angeklagte Kl. liegt eine Anklage vor.

Mit der ersten Anklage von September 2018 werden den Angeklagten K. und N. drei Straftaten vorgeworfen: Vorsätzliche Insolvenzverschleppung und zwei Straftaten des Bankrotts.

Die Angeklagten K. und N. waren Gesellschaftergeschäftsführer unter anderem der A. GmbH. Daneben vertraten sie noch eine Vielzahl von weiteren Gesellschaften der A.-Gruppe, in denen sie jeweils ebenfalls Gesellschafter waren und die - wie auch die A. GmbH - auf dem Gebiet der Scheibentönung, der Scheibenreparatur und des Scheibenaustauschs für Kraftfahrzeuge werbend am Markt auftraten. Weiter vertraten die Angeklagten K. und N. die Q. GmbH, die seit 2015 in Halle im gleichen Geschäftsbereich werbend am Markt auftrat. Enge Geschäftsbeziehungen bestanden zu der von der Angeklagten Kl., der Lebensgefährtin des Angeklagten K., als Geschäftsführerin vertretenen U. GmbH, die mit der Personalverwaltung für die Angestellten der A.-Gruppe beauftragt war.

Den Angeklagten K. und N. wird zur Last gelegt:

Die A. GmbH sei spätestens zum 01.01.2016 ohne positive Fortführungsprognose überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Obwohl den Angeklagten K. und N. die Insolvenzreife der Gesellschaft bewusst gewesen sei, hätten sie den gemäß § 15a Abs. 1 InsO unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen zu stellenden Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. GmbH erst am 28.03.2017 beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.

In Kenntnis der eingetretenen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der A. GmbH hätten die Angeklagten K. und N. zudem beschlossen, im Februar 2017 zwei zum Vermögen der A. GmbH gehörende Pkw der Insolvenzmasse zu entziehen. Hierzu hätten die Angeklagten K. und N. die beiden Pkw auf ein abgelegenes Grundstück verbracht.

Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat das Amtsgericht Halle (Saale) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH eröffnet.

Bereits mit Beschluss vom 01.03.2017 erweiterte das Insolvenzgericht die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Ermächtigung, Forderungen, Bankguthaben und Kassenbestände der A. GmbH auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Daraufhin teilte der vorläufige Insolvenzverwalter den Kaskoversicherungen die Zielkonten mit, auf die schuldbefreiend an die A. GmbH geleistet werden kann. Parallel hierzu, spätestens aber am 02.03.2017, habe der Angeklagte N. auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten K. mittels sog. Fernwartung die Angabe der Zielkontonummer der elektronisch hinterlegten Rechnungsformulare der A. GmbH dergestalt geändert, dass nunmehr die Kontonummer der Q. GmbH auf allen Rechnungen der A. GmbH mit Ausnahme denen einer Filiale als angeblich neue Bankverbindung der A. GmbH angegeben worden sei. Im Anschluss daran hätten die Angeklagten K. und N. die so manipulierten Rechnungen zur Abrechnung von Leistungen der A. GmbH an die jeweiligen Kunden bzw. deren Kaskoversicherungen versendet. Mit Angabe der Kontoverbindung der Q. GmbH hätten sie Kaskoversicherungen darüber getäuscht, dass auf dieses Konto schuldbefreiende Zahlungen möglich seien. Zugleich hätten die Angeklagten K. und N. durch den unberechtigten Forderungseinzug auf das Konto der Q. GmbH der A. GmbH insgesamt 4.976,00 Euro entzogen.

Mit der zweiten Anklage von Dezember 2021 wird den Angeklagten K., N. und Kl. gemeinschaftlich begangener Betrug im Zeitraum von Januar 2011 bis März 2014 zur Last gelegt. Alle drei Angeklagten seien während dieses Zeitraums von den Arbeitnehmern der zur A.-Gruppe gehörenden Gesellschaften als vertretungs- und weisungsbefugte Mitglieder der Geschäftsführung angesehen worden. Spätestens seit Ende 2010 hätten sich die Angeklagten zur dauerhaften Erzielung eines Wettbewerbsvorteils und höherer Umsätze entschlossen, gegenüber den (teil-)kaskoversicherten Kunden der zur A.-Gruppe gehörenden Gesellschaften auf die Zahlung der von den Kunden mit den jeweiligen Kaskoversicherungen vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von regelmäßig 150,00 Euro zumindest teilweise zu verzichten. Die sich durch diese einseitig wirksame Erlasserklärung ergebende Minderung der gesamten Werklohnforderung hätten die Angeklagten aber nicht in der Rechnung ausgewiesen, sondern hätten hierin die Selbstbeteiligung des Kunden als angeblich vollständig in Abzug gebracht aufgeführt. Den (Teil-)Erlass der Werklohnforderung hätten die Angeklagten buchhalterisch auf einem von der Rechnung getrennten Beleg erfasst, mit dem sie den Kunden eine Gutschrift in Höhe des Erlasses der Werklohnforderung erteilt hätten. In Kenntnis des anspruchsmindernden Teilerlasses der Werklohnforderung hätten die von den Angeklagten vertretenen Gesellschaften der A.-Gruppe sodann aus von den Kunden abgetretenem Recht in insgesamt über 16.600 Einzelabrechnungen mit den jeweiligen Versicherungen ihre Leistungen abgerechnet. Dabei hätten sie bewusst den Teilerlass der Werklohnforderung verschwiegen und gegenüber den Kaskoversicherungen eine vollständige Zahlung der Selbstbeteiligung durch die Kunden vorgetäuscht. Infolgedessen seien die Versicherungen einem Irrtum über die tatsächliche Höhe der Werklohnforderung und der tatsächlich gezahlten Selbstbeteiligungen erlegen und hätten die Werklohnforderungen irrtumsbedingt in voller Höhe abgerechnet. Hierdurch hätten die Gesellschaften der A.-Gruppe zum Nachteil der Versicherungen im Tatzeitraum einen Gesamtbetrag in Höhe von über 1,9 Millionen Euro erlangt, auf den sie nach dem Teilerlass der Werklohnforderungen keinen Anspruch mehr gehabt hätten.

Die Angeklagten haben sich bislang nicht bzw. bestreitend zu den Tatvorwürfen eingelassen.

Im Fall einer Verurteilung droht ihnen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Sicherungsverfahren: Gefährliche Körperverletzung in Schkopau

Tag, Uhrzeit
29.08.23, 09:00 ; 01.09.23, 09:00 ; 20.09.23, 09:00

Raum 187

3 KLs 6/23

Dem im August 1977 geborenen Beschuldigten, der unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, werden durch eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren drei Straftaten der gefährlichen Körperverletzung vorgeworfen.

Der Beschuldigte soll im April 2019 seiner Mutter in deren gemeinsamen Haus in Schkopau mehrfach mit einem Kiefernast auf den Kopf geschlagen haben, wodurch diese unter anderem zwei blutende Platzwunden erlitten habe. Im Juli 2019 soll der Beschuldigte seinem Bruder heißen Kaffee ins Gesicht geschüttet und ihn anschließend mit der Tasse beworfen haben, wodurch sein Bruder eine schmerzhafte Wunde an der Unterlippe erlitten habe. Im Februar 2022 soll der Beschuldigte grundlos mindestens zehn Mal mit einem Eichenspatenstiel auf den Oberkörper seines Bruders eingeschlagen haben, wodurch dieser zu Boden gegangen sei. Anschließend habe der Beschuldigte versucht, eine Schubkarre auf seinen Bruder zu werfen, was dieser aber habe abwehren können. Durch die Schläge habe der Bruder des Beschuldigten eine Unterarmfraktur und schmerzhafte ausgeprägte Schwellungen am Arm erlitten.

Der Beschuldigte hat erklärt, er könne sich zumindest teilweise an die Tatbegehung nicht erinnern. Er soll aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben. Statt einer Bestrafung kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Anmerkung:

Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

Versuchte gefährliche Körperverletzung u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
31.08.23, 09:00 ; 06.09.23, 09:00 ; 12.09.23, 09:00 ; 18.09.23, 09:00 ; 26.09.23, 09:00

Raum 187

3 KLs 14/21

Gegen den im Januar 1984 geborenen Angeklagten liegen sechs Anklageschriften und ein Strafbefehl vor.

Mit der ersten Anklage vom 25.05.2021 wird dem Angeklagten der absichtliche oder wissentliche Missbrauch von Notrufen vorgeworfen. Der Angeklagte soll im April 2019 die Leitstelle der Polizei in Halle angerufen und bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass es einen Unfall mit zwei Verletzten gebe, obwohl er gewusst habe, dass sich tatsächlich kein Unfall ereignet habe.

Mit der zweiten Anklage vom 18.02.2020 werden dem Angeklagten zwei Beleidigungen und ein Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Er soll im Juli 2018 zwei Polizeibeamte auf dem Hauptbahnhof in Halle beleidigt haben, nachdem diese gegen ihn einen Platzverweis ausgesprochen hatten. Im Anschluss habe der Angeklagte einen Mitarbeiter der Deutschen Bahn beleidigt. Nachdem dem Angeklagten im Anschluss an die beleidigenden Äußerungen durch den Mitarbeiter der Deutschen Bahn ein Hausverbot für den Hauptbahnhof Halle erteilt worden sei, habe der Angeklagte wenig später gleichwohl den Hauptbahnhof ohne Reiseabsicht betreten.

Mit der dritten Anklage vom 05.03.2021 werden dem Angeklagten eine Sachbeschädigung sowie eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten vorgeworfen. Der Angeklagte soll im Juli 2020 in einem Büro der Migrationshilfe in Halle die Auszahlung von Geld verlangt haben. Nachdem ihm erklärt worden sei, dass die Migrationshilfe hierfür nicht zuständig sei, habe der Angeklagte versucht, die verschlossene Tür mit Fußtritten zu öffnen. Hierdurch sei das Schließblech verbogen worden und ein Sachschaden von etwa 65,00 Euro entstanden. Im Juli 2020 habe sich der Angeklagte erneut in das Büro der Migrationshilfe begeben. Weil er mit der dort angebotenen Hilfeleistung nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich vor den Hauseingang gestellt und angekündigt, das Haus anzuzünden und eine andere Person zu erschießen. Die Mitarbeiter der Migrationshilfe seien durch diese Äußerung erheblich beunruhigt worden.

Mit der vierten Anklage vom 10.03.2021 werden dem Angeklagten eine Sachbeschädigung und eine Beleidigung zur Last gelegt. So soll er im November 2020 im Büro einer Zeitarbeitsfirma in Halle ohne rechtfertigenden Grund eine dem Infektionsschutz dienende Plexiglasscheibe zerschlagen und zwei Blumentöpfe zu Boden geworfen haben. Anschließend habe er eine Deckenleuchte sowie das Display und die Halterung eines Tablets zerschlagen haben. Insgesamt sei durch die Handlungen des Angeklagten ein Schaden von 1.000,00 Euro entstanden. Im Dezember 2020 habe sich der Angeklagte in die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) begeben. Da der dort tätige Mitarbeiter nicht verstanden habe, was der Angeklagte für ein Anliegen habe, habe der Angeklagte den Mitarbeiter in ehrverletzender Weise beschimpft. Zudem habe er den Mitarbeiter angespuckt.

Mit der fünften Anklage vom 20.03.2020 werden dem Angeklagten versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, eine Bedrohung und ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung vorgeworfen. Im April 2019 soll der Angeklagte gegen die Eingangstür des Ordnungsamtes in Halle getreten haben, um Zugang zu erhalten. Nachdem die Mitarbeiter den Angeklagten daraufhin aufgefordert haben sollen, diese Handlungen zu unterlassen, habe der Angeklagte aus einem nahegelegenen Gebüsch einen Stock geholt und diesen mit starker Wucht in Richtung der Köpfe der Mitarbeiter geschlagen, um diese zu verletzen. Dabei sei ein Mitarbeiter durch den Stock am Rücken getroffen worden. Als daraufhin zwei Verwaltungsvollzugsbeamte versucht haben sollen, den Angeklagten von weiteren Gewalthandlungen abzuhalten, habe der Angeklagte um sich geschlagen, um auch diese Mitarbeiter zu verletzen. Dies hätten die Mitarbeiter durch Ausweichen jedoch verhindert. Nur durch den Einsatz von Pfefferspray und eine anschließende Fixierung des Angeklagten hätten weitere Gewalthandlungen durch diesen unterbunden werden können. Im April 2019 habe sich der Angeklagte erneut zum Ordnungsamt der Stadt Halle begeben und dort gegenüber einem der beiden Mitarbeiter, die er wenige Tage zuvor angegriffen haben soll, geäußert, dass er ihn töten werde. Im November 2019 habe sich der Angeklagte trotz eines Betretungsverbots in das Justizzentrum Halle begeben und sich auch auf mehrfache Aufforderung nicht entfernt, sondern vielmehr herumgebrüllt und zwei Justizhauptwachtmeister als "Nazis und Faschisten" bezeichnet. Im Anschluss habe der von den Justizhauptwachtmeistern nach draußen geschobene Angeklagte wiederholt versucht, in das Gebäude zu gelangen. Die Durchsetzung des Hausverbots habe er dadurch zu verhindern versucht, dass er sich entgegen der Laufrichtung gestemmt habe. Ferner habe der Angeklagte unvermittelt und wiederholt mit Verletzungsabsicht in Richtung der Köpfe der Justizhauptwachtmeister geschlagen, was diese jedoch durch Abwehr mit ihren Händen und Armen hätten verhindern können. Schließlich habe er - im Ergebnis erfolglos - versucht, einen der Justizhauptwachtmeister die Treppe herunterzuziehen.

Mit der sechsten Anklage vom 16.10.2019 wird dem Angeklagten Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Er soll sich im Mai 2019 trotz eines bestehenden Hausverbots ohne Reiseabsichten im Hauptbahnhof Halle aufgehalten haben.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 29.08.2019 wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch verhängt. Er soll sich im Dezember 2018 zum Jobcenter Halle begeben und dort trotz mehrfacher Aufforderung einer Mitarbeiterin deren Büro nicht verlassen haben. Daraufhin habe der Angeklagte zwei Mitarbeiterinnen bedroht und beschimpft. Letztlich habe er vom Wachschutz hinausgebracht werden müssen.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Taten zunächst jeweils beim Amtsgericht Halle (Saale) - Strafrichter - angeklagt bzw. einen Strafbefehl beantragt. Da jedoch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des dringenden Verdachts einer psychischen Erkrankung des Angeklagten in Betracht kommt, legte das Amtsgericht die Verfahren dem Landgericht Halle zur Übernahme vor.

Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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