Polizeimeldung: 51/2025
Magdeburg, den 08.02.2025

Polizeimeldung des Polizeirevier Magdeburg

Rücknahme der Öffentlichkeitsfahndung einer vermissten Person

Der Vermisste Matthias Z. aus Magdeburg konnte wohlbehalten angetroffen werden.

Die Öffentlichkeitsfahndung nach Matthias Z. aus Magdeburg wird hiermit durch das Polizeirevier Magdeburg zurückgenommen. Der Vermisste kehrte eigenständig in sein gewohntes Umfeld zurück.

 

 

originäre Meldung:

 

Öffentlichkeitsfahndung nach vermisster Person

Das Polizeirevier Magdeburg fahndet gegenwärtig nach dem 47-jährigen Vermissten Matthias Z. aus Magdeburg.

Nach derzeitigem Kenntnisstand hat Matthias Z sein Zuhause am Abend des 07.02.2025 im Ortsteil Neue Neustadt eigenständig verlassen und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Der Vermisste ist wahrscheinlich mit seinem PKW (VW Passat, Farbe: schwarz, Limousine, Zulassungsbezirk: MD, Aufkleber auf Heckklappe: „Usedom“ als Fischmuster in Gold) unterwegs.

Er wird nachfolgend beschrieben: männlich, ca. 1,87 Meter groß, normale Statur, schmales Gesicht und Brille, kurze braune Haare, bekleidet mit einer dunklen Winterjacke, dunkel Hose und braune Turnschuhen des Herstellers New Balance.

Die Bevölkerung wird gebeten, bei Antreffen der vermissten Person oder des Fahrzeuges umgehend die Polizei per Notruf 110 zu verständigen. (jr)

„Die in der Pressemitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten (Angaben zu Personen, Fotos, usw.) werden Ihnen auf Grundlage des § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003, GVBl. LSA 2003, S. 204, in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Das heißt, die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Inanspruchnahme der Fahndungshilfe.

Ist die Fahndungshilfe aus polizeilicher Sicht entbehrlich, erhalten Sie hierüber unverzüglich eine schriftliche Mitteilung. Vorsorglich wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie sich anschließend bei einer Fortsetzung Ihrer Maßnahmen nicht mehr auf das Ersuchen des Polizeireviers Magdeburg berufen dürfen. Eine erfolgte Nutzung des Internets zu Zwecken der Fahndungshilfe ist umgehend zu beenden.“

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