Pressemitteilung: 003/2025
Naumburg (Saale), den 09.05.2025

Revisionshauptverhandlung am 14.05.2025, 11:00 Uhr, im Verfahren 1 ORs 21/25 (Verurteilung unter anderem wegen Volksverhetzung und Billigung eines Angriffskrieges) – sitzungspolizeiliche Anordnung

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg verhandelt am 14. Mai 2025 über die Revision der Angeklagten gegen ein am 2. August 2024 verkündetes Berufungsurteil des Landgerichts Halle (Saale). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung 001/25 vom 03. April 2025.

Eine förmliche Akkreditierung für die Vertreter der Medien ist derzeit nicht vorgesehen. Die Vorsitzende des 1. Strafsenats hat folgende Sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, die auch Bestimmungen enthält, die für die Vertreter der Medien von Bedeutung sind:

I.

Die Revisionshauptverhandlung des 1. Strafsenats des Oberlandesgericht Naumburg findet am Mittwoch, 14. Mai 2025 ab 11.00 Uhr im Oberlandesgericht Naumburg, Saal 525, statt.

II.

Allen Personen ist im Sitzungsgebäude das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind,

  1. andere körperlich zu verletzen,
  2. zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,
  3. die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren (u. a. Vollverhüllung oder Vollverschleierung)

oder

  1. die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs durch das demonstrative Vorzeigen von Symbolen oder bildlichen bzw. textlichen Darstellungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder durch Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seinen Beteiligten zu beeinträchtigen.

 

Von diesem Verbot ausgenommen ist das Führen der Dienstausrüstung durch die den Gebäude- und Saalschutz gewährleistenden Personen.

III.

1.

Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich die Angeklagte, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Rechtsanwälte, Zuschauer und Medienvertreter/Journalisten zu unterziehen haben.

2.

Die unter Ziffer 1. genannten Personen müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.
Pressevertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen Presseausweis zu legitimieren.

3.

Bei Betreten des Sitzungsgebäudes haben die Zuschauer, mit Ausnahme der Medienvertreter, ihre Ausweise an der dortigen Eingangskontrolle einem Justizbediensteten auszuhändigen. Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet.

Die Ablichtungen der Ausweise sind unverzüglich der Vorsitzenden oder dem von ihr hierfür bestimmten Beisitzer auszuhändigen. Sofern sie zu dem vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden, werden sie unverzüglich nach der Hauptverhandlung vernichtet. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung ist untersagt. Die Ausweise werden den Zuschauern nach Anfertigung der Kopien zurückgegeben.

IV.

1.

a)

Zuschauer sind nach Vorzeigen der Ausweispapiere durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse - auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt.
Verbleibt der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper durchgeführt werden.

b)

Zuschauer haben Taschen und andere Behältnisse, Lebensmittel, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops/Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, ebenfalls zu hinterlegen. Ausnahmen zu Mobiltelefonen und mobilen Computern bestehen für Medienvertreter/Journalisten (siehe nachstehend Ziffer 2.), hinsichtlich Foto- und Filmapparaten für entsprechend akkreditierte Medienvertreter. Über sonstige Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende im Einzelfall.

2.

Medienvertreter/Journalisten dürfen ihre Mobiltelefone und einen mobilen Computer, Tablet o.ä. mit in den Sitzungssaal mitbringen. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht angefertigt werden. Die Nutzung ist nur im Stumm-Lautlos-Modus gestattet. Das Telefonieren ist im Sitzungssaal sind nicht gestattet.

Bei missbräuchlicher Verwendung bleiben abweichende Regelungen ausdrücklich vorbehalten.

3.

a.

Zuschauern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, ihre Ausweise gem. Ziff. III.3 kopieren zu lassen, sich durchsuchen zu lassen oder beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen.

b)

Verteidiger, Nebenklägervertreter sowie Vertreter der Generalsstaatsanwaltschaft dürfen Taschen, Mobiltelefone und mobile Computer in den Sitzungssaal mitbringen. Für die Nutzung gilt das oben unter Ziffer 2. für die Medienvertreter Angeordnete.

V.

1.

Zuschauer und Medienvertreter erhalten 60 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Sitzung Zugang zum Gerichtsgebäude. Eingelassenen Zuhörern, Medienvertretern/Journalisten steht bis zur Öffnung des Sitzungssaales der davor befindliche Flurbereich zum Aufenthalt zur Verfügung.

2.

  1. a)

Im Saal stehen im hinteren Bereich insgesamt 50 Sitzplätze für Medienvertreter sowie Zuschauer zur Verfügung.

15 Sitzplätze sind für Medienvertreter und 35 für Zuschauer reserviert.

  1. b)

Die15 Sitzplätze für die Medienvertreter sind als solche gekennzeichnet. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

  1. c)

Bleiben Sitzplätze unbesetzt, können diese Sitzplätze durch Personen der jeweils anderen Gruppe besetzt werden.

3.

Medienvertreter und Zuschauer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in den Sitzungssaal eingelassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

4.

Es dürfen nur so viele Zuschauer in das Gerichtsgebäude eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuschauer und Medienvertreter im Sitzungssaal vorhanden sind. Ein nach Sitzungsbeginn frei gewordener Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Reservierungen" sind nur in Sitzungspausen statthaft.

5.

Medienvertreter, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuschauerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

VI.

Ton- und Bildaufnahmen

1.

Im Sitzungssaal sind Ton- und Bildaufnahmen durch Medienvertreter erlaubt, jedoch nur bis zum ersten Aufruf der Sache.

Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende zu beenden.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Sie sind zu unterlassen.

2.

Vor dem Sitzungssaal sind Ton- und Bildaufnahmen gestattet, und zwar vor Sitzungsbeginn, in den Sitzungspausen und nach Ende der jeweiligen Sitzung. Die Erlaubnis besteht im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten vor Ort. Anordnungen der Vorsitzenden bzw. der von ihr beauftragten Personen bleiben vorbehalten.

3.

Darüber hinaus sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer vor dem Sitzungssaal untersagt.

4.

Abweichenden Anordnungen der Wachtmeister oder der Vorsitzenden ist Folge zu leisten.

5.

Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren.

VII.

1.

Die Sitzungspolizei obliegt der Vorsitzenden.

Ihre daraus erwachsenden Befugnisse erstrecken sich im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgericht Naumburg

2.

Innerhalb des aufgezeigten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Rahmens wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt.

3.

Das Hausrecht außerhalb des unter Ziffer 1 genannten Bereichs übt der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg aus.

 

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