Pressemitteilung: 008/2025
Halle (Saale), den 26.05.2025

(LG HAL) Prozessbeginn am Landgericht Halle am 26.05.2025

Gefährliche Körperverletzung u. a. in Halle (Sicherungsverfahren)

Tag, Uhrzeit
26.05.25, 13:00 ; 05.06.25, 12:45 ; 11.06.25, 09:00 ; 13.06.25, 09:00

Raum 169

16 KLs 3/25

Der im März 1999 geborene Beschuldigte leidet unter einer psychischen Erkrankung. Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren wird ihm eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll die Tat krankheitsbedingt im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben.

Er soll unter einem Bedrohungswahn leiden und angenommen haben, dass seine Großmutter Teil einer gegen ihn gerichteten Verschwörung sei. In diese Vorstellung habe sich der Beschuldigte immer weiter hineingesteigert.

Im November 2024 habe er daher den Entschluss gefasst, seine Großmutter zur Rede zu stellen und diese notfalls auch zu töten. Nachdem er zuvor mehrere Dosen Bier konsumiert gehabt habe, habe er sich zur Wohnung seiner Großmutter in Halle begeben. Er habe zunächst deren Wohnungstür gewaltsam geöffnet und sei sodann mit einer Sektflasche in der erhobenen Hand auf seine Großmutter zugegangen. Dabei habe er zu ihr gesagt, dass er sie jetzt töten müsse, damit alles sein Ende habe. Sodann habe er seiner Großmutter mit der Flasche derart heftig auf den Kopf geschlagen, dass die Flasche zerbrochen und seine Großmutter zu Boden gegangen sei. Anschließend habe er seine Großmutter kräftig am Hals gewürgt und sie mit dem Oberkörper in die Scherben der zerbrochenen Flasche gedrückt. Währenddessen habe er seine Großmutter angeschrien und aufgefordert, zuzugeben, dass sie an allem schuld sei. Nachdem seine Großmutter der Forderung nachgekommen sei, habe der Beschuldigte von seinem Tötungsvorhaben abgelassen. Die Großmutter soll unter anderem eine Platzwunde am Kopf, zahlreiche Schnittwunden im Gesicht, Hals und Nackenbereich sowie eine Fraktur des Ellenbogens, welche habe operiert werden müssen, erlitten haben. Aufgrund des erheblichen Würgens habe akute Lebensgefahr bestanden.

Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf in weiten Teilen eingeräumt.

Statt einer Strafe droht ihm die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Anmerkung:

Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass das genannte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und jeder Angeklagte bzw. Beschuldigte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage bzw. Sicherungsschrift erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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