Pressemitteilung: 1011/2025
Halle (Saale), den 06.06.2025

Strafverhandlungen in der Woche vom 09.06.2025 bis zum 13.06.2025

Dienstag, 10.06.2025, 10:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 320 Ds 384 Js 41012/24, Strafrichter

Tatvorwurf: Diebstahl mit Waffen

Zum Vorwurf:

Dem im Dezember 1988 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, in Halle (Saale) am 23.06.2024 fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei er bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich führte.

An dem oben genannten Tattag soll der Angeklagte durch Öffnen einer bereits beschädigten und nicht mehr ordnungsgemäß zu verschließenden Kellertür in den Keller eines Mehrfamilienhauses in der Willy-Brandt-Str. in Halle (Saale) eingedrungen sein. Entsprechend seines vorgefassten Tatentschlusses habe der Angeklagte sodann diverse Gegenstände im Gesamtwert von 190 € aus dem Keller der Geschädigten P. entnommen, um diese für sich zu verwenden. Während der Tatausführung habe er zugriffsbereit an seinem Hosenbund ein Klappmesser mit einer 6 cm langen Klinge bei sich getragen.

Der Angeklagte ist bislang mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft. Zur Tatzeit stand der Angeklagte unter Bewährung.

Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.

 

Mittwoch, 11.06.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Ds 180 Js 9213/24, Strafrichter

Tatvorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u. a.

Zum Vorwurf:

Dem im Oktober 2001 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 13.12.2023 (1.) eine andere Person beleidigt zu haben und (2.) Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen und Verfügungen berufen waren, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung tätlich angegriffen, bzw. (tateinheitlich hierzu) bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben.

1.

Am oben genannten Tattag befuhren die Beamten PK H., PM M. Und PKA´in L. im Rahmen ihrer Streifentätigkeit gegen 20:26 Uhr die Alte Bahnhofstraße in Halle (Saale). Als der Funkstreifenwagen auf Höhe des Angeklagten und der Zeugin K sich befand, soll der Angeklagte in Richtung des Streifenwagens die Worte „Da sind sie wieder, die Vollidioten.“ gerufen haben, um die Beamten in ihrer Ehre zu verletzen.

2.

Daraufhin hielten die Beamten an und machten dem Angeklagten den Tatvorwurf der Beleidigung. Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme störte die Zeugin K. die polizeiliche Maßnahme, sodass dieser ein Platzverweis erteilt wurde. Da die Zeugin dem Platzverweis nicht nachkam, wurde diese vom PM M. leicht weggeschoben, woraufhin die Zeugin ein Stück zurückging, dabei ihr Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel. Dies soll der Angeklagte zum Anlass genommen haben, auf den Zeugen PM M. loszulaufen und ihm mit beiden Armen in den Rücken zu stoßen, wodurch auch der Zeuge PM M. zu Boden gefallen sei.

Daraufhin habe der Angeklagte versucht wegzurennen. Der Zeuge PK H. habe ihn aber stoppen können. Als dem Angeklagten die Handfesseln angelegt wurden, soll er gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten „Fotze, Idioten, dumme Schlampe, Hurensöhne und Judenschwein“ geäußert haben, um seine Missachtung Ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Beleidigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an.

 

Donnerstag, 12.06.2025, 12:30 Uhr, Saal: 2019, Hauptverhandlung im Verfahren 322 Ds 381 Js 7639/25, Strafrichter

Tatvorwurf: Diebstahl mit Waffen u.a.

Zum Vorwurf:

Dem im November 1986 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird ein versuchter Diebstahl mit Waffen, ein Verstoß gegen das Waffengesetz und eine Sachbeschädigung vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich am 14.02.2025 gegen 20:00 Uhr mit einer Sturmhaube vermummt auf das Gelände eines Auto-und Motorradhauses in der Eislebener Chaussee in Halle (Saale) begeben haben, um einen der dort stehenden, durch ihn noch nicht näher bestimmten Personenkraftwagen an sich zu nehmen und diesen für sich zu verwenden. Hierbei habe der Angeklagte ein Cuttermesser und ein einsatzbereites, als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät, welches sich griffbereit in seinem Rucksack befand, sowie ein Tierabwehrspray in seiner vorderen linken Hosentasche mit sich geführt, um möglichen Widerstand überwinden zu können.

Um festzustellen, ob sich im Inneren stehlenswerte Personenkraftwagen befinden, habe der Angeklagte zunächst durch das Rolltor in die Werkstatt des Autohauses gesehen. Danach habe er mit Pflastersteinen jeweils eine Fensterscheibe der beiden Rolltore eingeworfen, um anschließend das Rolltor zu öffnen. Durch das Einwerfen der Fensterscheibe am Rolltor wurde – was der Angeklagte nicht wusste – ein stiller Alarm ausgelöst und die Polizei alarmiert. Als der Angeklagte die daraufhin am Tatort erschienenen Polizeibeamten bemerkte, habe er erkannt, dass er seinen Plan mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr die Tat umsetzen konnte und sei fußläufig geflüchtet.

Der Angeklagte ist vielfach – auch bereits mehrfach einschlägig – vorbestraft.

Das Gesetz droht für den dem Angeklagten vorgeworfenen Diebstahl mit Waffen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, für den Verstoß gegen das Waffengesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und für die Sachbeschädigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren an. Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Straftat (§ 23 Abs. 2 StGB).

 

Donnerstag, 12.06.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1019, Hauptverhandlung im Verfahren 301 Cs 620 Js 209110/24, Strafrichter

Tatvorwurf: Falsche Verdächtigung

zum Vorwurf:

Dem im Mai 1983 in Stendal geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 19.02.2024 in Teutschenthal über einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissens eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt zu haben, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizufügen oder fortdauern zu lassen.

Am oben genannten Tattag, gegen 11:07 Uhr soll der Angeklagte in seinem eigenen Bußgeldverfahren mittels elektronischer Antwort auf den ihm übersandten Anhörungsbogen bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, dass nicht er die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 18.01.2024 (Geschwindigkeitsverstoß auf der Europachaussee in Halle) begangen hatte, sondern sein Partner.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

Für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.

 

Donnerstag, 12.06.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1044, Hauptverhandlung im Verfahren 350 Ls 652 Js 12626/24, Jugendschöffengericht

Tatvorwurf: Missbrauch von Notrufen

Zum Vorwurf:

Dem im August 2004 in Bad Frankenhausen geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, als Heranwachsender in Eisleben durch 2 Straftaten am 26.09.2023 und am 16.12.2023 absichtlich oder wissentlich vorgetäuscht zu haben, dass wegen eines Unglücksfalles oder gemeiner Gefahr die Hilfe anderer erforderlich sei.

1.

Der Angeklagte soll am 26.09.2023, gegen 22:15 Uhr die Notrufnummer 112 angerufen und dort bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt haben, Opfer einer gefährlichen Körperverletzung geworden zu sein, indem ihm ein Ausländer mit einem Messer angegriffen und am linken Arm verletzt habe. Der Angeklagte habe gewusst, dass es weder eine solche Straftat gab, noch ein Notfall vorlag.

2.)

Am 16.12.2023 soll der Angeklagte mit seinem Handy unter der Notrufnummer 112 angerufen und bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass aus dem Inneren des Schuhgeschäftes „Jung“ am Markt in Eisleben Qualm entweichen würde. Als die alarmierten Einsatzkräfte vor Ort erschienen, habe es weder gebrannt, noch sei eine Rauchentwicklung wahrnehmbar gewesen.

Der Angeklagte ist bereits vorbestraft. Zur Tatzeit befand sich der Angeklagte unter Bewährung.

Das Gesetz droht für den dem Angeklagten vorgeworfenen Missbrauch von Notrufen die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.

 

Donnerstag, 12.06.2025, 10:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ds 271 Js 16624/23, Strafrichter

Tatvorwurf: Betrug und Urkundenfälschung

Zum Vorwurf:

Der im April 1987 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten werden insgesamt 6 Betrugstaten, tateinheitlich begangen jeweils mit 6 Urkundenfälschungen, im Zeitraum vom 25.07.2022 bis zum 19.01.2023 in Halle (Saale) vorgeworfen.

Im oben genannten Zeitraum soll die Angeklagte gegenüber der Saalesparkasse Überweisungsbelege, welche sie zuvor mit dem Namen der Geschädigten D. unterschrieben hatte, vorgelegt haben, wodurch sie erreichte, dass vom Konto der Geschädigten D. Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt 9487,95 € auf ihre eigenen Konten überwiesen wurden.

Im Einzelnen soll die Angeklagte am 25.07.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 27.07.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 10.08.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 15.08.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 10.01.2023 einen Geldbetrag i.H.v. 850 € und am 19.01.2023 einen Geldbetrag i.H.v. 637,95 € überwiesen haben.

Die Angeklagte ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Zeitlich nach der der Angeklagten vorgeworfenen 4. Tat und vor der ihr vorgeworfenen 5. Tat wurde gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt.

Das Gesetz droht für die der Angeklagten vorgeworfene Urkundenfälschung die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, für den der Angeklagten vorgeworfenen Betrug Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.

 

 

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