Pressemitteilung: 0115/2025
Halle (Saale), den 08.08.2025

Strafverhandlungen in der Woche vom 11.08.2025 bis zum 15.08.2025  

 

Montag, 11.08.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Ds 273 Js 11583/25, Strafrichter

Tatvorwurf:

Der im Oktober in Aschersleben geborenen Angeklagten wird ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen und tateinheitlich hierzu das vorsätzliche Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) am 02.01.2025.

An dem oben genannten Tattag, gegen 2:30 Uhr soll die Angeklagte, welche nicht über die zum Führen eines PKW erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, mit ihrem Pkw Chevrolet im Innenstadtgebiet der Stadt Halle (Saale) unterwegs gewesen sein. Da den Polizeibeamten P und M im Rahmen ihres Streifendienstes dieser Pkw wegen eines defekten Scheinwerfers aufgefallen war, entschlossen sie sich das Fahrzeug zu kontrollieren und schalteten zu diesem Zweck das Anhaltesignal „STOP Polizei“ ein. Im folgenden soll die Angeklagte bei „Rot“ die Kreuzung Gudrun-Goeseke-Straße/Ludwig-Wucherer-Straße in Richtung Reileck befahren haben.

Kurze Zeit später habe die Angeklagte ihr Fahrzeug wegen des Anhaltesignals der Polizei zunächst gestoppt. Als die Polizeibeamten jedoch aus dem Funkstreifenwagen gestiegen waren und mit der Kontrolle beginnen wollten, soll die Angeklagte plötzlich angefahren sein und im weiteren Verlauf mit einer maximalen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h (bei erlaubten 30 km/h) die Ludwig-Wucherer-Straße befahren haben. Unter Mithilfe weiterer Polizeibeamter konnte das Fahrzeug der Angeklagten einige Zeit später in der Karl-Liebknecht-Straße auf Höhe der Hausnummer 28 gestellt werden.

Die Angeklagte ist bereits mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Das Gesetz droht für das der Angeklagten vorgeworfene verbotene Kraftfahrzeugrennen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe an. Die weiter der Angeklagten vorgeworfene Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

 

Montag, 11.08.2025, 9:00 Uhr, Saal: X.0.1, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ls 284 Js 8987/22, Schöffengericht

Tatvorwurf:

Den 4 Angeklagten -allesamt rumänische Staatsangehörige- werden ein Hausfriedensbruch tateinheitlich begangen mit einer Sachbeschädigung (Tat 1) und 2 Fälle des Diebstahls in besonders schwerem Fall (Taten 2 und 3) vorgeworfen, einem der Angeklagten darüber hinaus ein versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall (Tat 4) und eine vorsätzliche Sachbeschädigung (Tat 5), begangen in Landsberg und Halle (Saale) im Zeitraum vom 15.12.2021 bis zum 03.02.2022.

1.

Am 02.02.2022 sollen die Angeklagten entsprechend eines vorab gefassten Tatplanes sich gegen 23:40 Uhr auf das Gelände der X. GmbH in Landsberg begeben haben, nachdem sie zunächst den das Gelände umschließenden Bauzaun aus der Verankerung gehoben hatten.

Auf dem Gelände sollen die Angeklagten 2 im Eigentum der Deutschen Telekom AG stehende Kabelrollen mit einem Bolzenschneider angeschnitten haben, um festzustellen, ob es sich hierbei um Kupferkabel handelte. Da dies sich jedoch nicht bestätigte, verließen die Angeklagten das Gelände. Die beschädigten Kabelrollen (Schaden 10 Euro) beließen die Angeklagten auf dem Gelände.

2.

Einige Zeit später, bereits am 03.02.2022, gegen 0:35 Uhr sollen die Angeklagten – immer noch ihrem gemeinsamen Tatplan folgend – sich mit Ihrem Kraftfahrzeug (Marke BMW, britisches Kennzeichen) zur Verlängerten Apoldaer Straße begeben haben, wo sie auf unbekannte Weise durch das Rolltor der Firma R. KG auf deren Gelände gelangten. Von dort aus haben sie sich auf das angrenzende Gelände der B. GmbH begeben, indem mindestens einer der Angeklagten mittels eines Bolzenschneiders ein Feld des das Gelände vollständig umgebenden Zaunes zerschnitten und dieses zur Seite gebogen hatte.

Auf dem Betriebsgelände der B. GmbH sollen die Angeklagten sodann ca. 1000 kg an Elektrokabel aus offenen Containern entwendet und dieses durch die Lücke im Zaun zum Pkw geschafft haben. Im Anschluss haben sich die Angeklagten zu einem Parkplatz in der Raffineriestraße begeben, wo sie das Diebesgut aus dem Kofferraum des BMW in einen weißen Transporter Transit mit einem rumänischen Kennzeichen umlagerten. Der B. GmbH soll ein Schaden von insgesamt 2000 € entstanden sein.

3.

Gegen 1:10 Uhr (gleicher Tag) sollen die Angeklagten sich erneut zum Gelände der B. GmbH begeben haben, diesmal mit einem Kraftfahrzeug der Marke Citroën. Durch den im von den Angeklagten zuvor bereits teilweise durchtrennten Zaun sollen die Angeklagte nunmehr ein ca. 4 m langes Starkstromkabel vom Gelände der B. GmbH geschafft haben.

4.

Am 15.12.2021 soll sich der Angeklagte C. mit 2 bislang unbekannten Mittätern mit einem Transporter der Marke Citroën Jumper auf das Baustellengelände der U. GmbH begeben haben um dort zu einem durch ein Vorhängeschloss gesicherten Baucontainer.

Unter Anwendung von Gewalt sollen die Täter das Vorhängeschloss zerstört und im folgenden aus dem Baucontainer eine Rüttelplatte nach draußen verbracht haben, welche sie nebst eines neben dem Baucontainer stehenden Stromaggregat vom Baustellengelände abtransportieren wollten. Der zu dieser Zeit auf dem Baustellengelände mit einem Radlader tätige Zeuge K. bemerkte jedoch die Täter, weshalb diese ohne Diebesgut im Transporter die Flucht ergriffen.

5.

Hierbei soll der den Transporter fahrende Angeklagte C mit hoher Geschwindigkeit auf den ihm entgegenkommenden, vom Zeugen K gefahrenen Radlader zugefahren sein. Kurz vor einem Zusammenstoß mit dem Radlader sei der Angeklagte jedoch nach rechts ausgeschert, in der Absicht zwischen dem Bauzaun und dem Radlader hindurch zu fahren. Hierbei blieb jedoch der Transporter mit dem Kotflügel an der Radladerschaufel hängen, was den Radlader zur Seite zog, welcher dadurch den Bauzaun beschädigte.

Das Gesetz droht für den den Angeklagten vorgeworfenen besonders schweren Fall des Diebstahls Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren an, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB).

 

Montag, 11.08.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Ds 386 Js 3395/25, Strafrichter

Tatvorwurf:

Dem im März 1965 in Cinar (Türkei) geborenen Angeklagten wird eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) am 22.09.2024.

Im Zuge einer vorangegangenen Auseinandersetzung am Hintereingang der Gaststätte „Jukebox“ in der Ernst-Toller-Straße in Halle (Saale) soll der Angeklagte zunächst das Fahrrad des Zeugen C angehoben und dann aus einer Entfernung von ca. 4 m in Richtung der Zeugen J, G und R, die als Sicherheitsangestellte den Auftrag hatten, das Gelände zu kontrollieren, geworfen haben. Die Zeugen konnten dem anfliegenden Fahrrad jedoch ausweichen.

Daraufhin soll der Angeklagte einen Winkelschleifer, der zu diesem Zeitpunkt mit einer gezackten Trennscheibe versehen war, ergriffen und diesen in unmittelbarer Nähe der genannten Zeugen am Kabel durch die Luft gewirbelt haben. Auch der Winkelschleifer verfehlte die Zeugen, den Zeugen J auf Höhe des Halses allerdings nur sehr knapp.

Das Gesetz sieht für die dem Angeklagten vorgeworfene gefährliche Körperverletzung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Versuch kann milder bestraft werden (vergleiche § 23 Abs. 2 StGB).

 

Montag, 11.08.2025, 13:00 Uhr, Saal: 2019, Hauptverhandlung im Verfahren 322 Ls 186 Js 8604/19, Schöffengericht

Tatvorwurf:

Dem im Januar 1996 in der Republik Moldau geborenen Angeklagten wird ein als Bandendiebstahl und gleichzeitig als Wohnungseinbruchsdiebstahl zu qualifizierendes Delikt in insgesamt 2 Fällen (Tat 1 und Tat 2) vorgeworfen, außerdem ein gewerbsmäßiger Computerbetrug in 2 Fällen, begangen in Halle (Saale) im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 03.02.2019.

Der Angeklagte soll gemeinsam mit 2 gesondert verfolgten Mittätern am 31.01.2019 über Rumänien in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sein. Über Ungarn und Tschechien gelangten diese anschließend nach Deutschland, um in der Folgezeit  Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen, die jeweilige Beute zu verwerten und mit dem Erlös das Bundesgebiet wieder zu verlassen.

Zu diesem Zweck sollen sie sich nach Halle (Saale) begeben haben, wo sie entsprechend ihres Tatplanes in der Gartenanlage „RB Grüner Winkel e.V.“ eine Laube suchten, in der sie sich unbekannt mehrere Tage aufhalten und das Diebesgut deponieren konnten. Dabei gingen die Täter davon aus, dass die Gartenanlage Anfang Februar nicht von Mitgliedern aufgesucht und ihr Aufenthalt daher auch nicht entdeckt werden würde. In der Nacht vom 01.02. zum 02.02.2019 sollen sie insgesamt 4 Gartenlauben aufgebrochen haben, bis sie schließlich einen geeigneten Unterschlupf (Gartenlaube des Zeugen R) für die nächsten Tage fanden.

  1.  

Noch in derselben Nacht sollen sich die Täter zum Wohnhaus der Familie H in Halle begeben haben. Um in das Wohnhaus zu gelangen, sollen sie zunächst die Jalousie zur Terrassentür nach oben gedrückt und im Anschluss mit einer Gehwegplatte das Fenster der Terrassentür eingeschlagen haben. Im Inneren des Hauses haben sie sodann sämtliche Zimmer und Schränke nach Wertsachen durchsucht.

Insgesamt sollen sie Diebesgut (unter anderem ein Smartphone und Bargeld in ausländischer Währung) im Wert von ca. 1200 € erbeutet haben, der angerichtete Sachschaden belaufe sich auf 2000 €.

2.

In der Nacht vom 02.02.2019 auf den 03.02.2019 sollen der Angeklagte und seine Mittäter sich zum Wohnhaus der Familie D in Halle begeben haben. Hier habe man zunächst versucht, das Seitenfenster von der Terrasse aus mittels eines zu diesem Zweck mitgeführten Hebelwerkzeugs aufzuhebeln. Als dies jedoch nicht gelang, zerschlugen sie die Fensterscheibe und gelangten so ins Innere des Hauses. Auch hier sollen sämtliche Zimmer und Schränke nach stehlenswerten Sachen durchsucht worden sein.

Insgesamt soll Diebesgut im Gesamtwert von ca. 3000 € (unter anderem ein Laptop, ein Tablett, ein Akkuschrauber, eine Spielkonsole und Bargeld) erbeutet worden sein. Außerdem haben die Täter aus dem Schubfach eines im Flur befindlichen Spiegels eine EC-Karte der Zeugin B mitgenommen.

3.

Direkt im Anschluss an diese Tat haben sich die Täter zum nächst gelegenen Geldautomaten der Saale-Sparkasse begeben, um dort mit der erbeuteten EC-Karte Geld abzuheben. Unter Nutzung der ebenfalls aufgefundenen PIN sollen sie um 0:45 Uhr 0:46 Uhr jeweils 500 € vom Konto der B. abgehoben haben.

Der Angeklagte ist – jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland – strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

Der dem Angeklagten vorgeworfene Bandendiebstahl/Wohnungeinbruchsdiebstahl kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft werden, der dem Angeklagten weiter vorgeworfene gewerbsmäßiger Computerbetrug mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

 

Dienstag, 12.08.2025, 9:00 Uhr, Saal: 1030, Hauptverhandlung im Verfahren 360 Ls 177 Js 34.645/23, Schöffengericht

Tatvorwurf:

Dem am 01.01.2000 in Baghlan (Afghanistan) geborenen Angeklagten wird eine vorsätzliche Körperverletzung, eine Bedrohung und eine Beleidigung (alles in Tateinheit) vorgeworfen, begangen am 26.04.2023 in Halle (Saale).

Der Angeklagte soll an dem oben genannten Tag, gegen 15:20 Uhr vom Leipziger Turm kommend mit einem unbekannt gebliebenen Begleiter die Straße Hansering auf dem Fußgängerüberweg überquert haben. Hierbei soll er gegenüber 2 ihm entgegenkommenden Verwaltungsvollzugsbeamten der Stadt Halle -den Geschädigten R und A- zugerufen haben, „Na ihr Fotzen, hey ihr Arschlöcher“. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite soll der Angeklagte dann gegen einen Werbeaufsteller getreten haben, sodass dieser durch die Luft flog und beschädigt wurde.

Die Zeugin M, welche den Angeklagten auf die Beschädigung ansprach, soll er mit den Worten „Was willst du Fotze?“, Halts Maul du Schlampe“, „Ich hau dir aufs Maul“, „Ich finde und dann ficke ich dich und deine Familie“, „Du Kartoffelschlampe“ und „Du bekommst jetzt eine auf die Fresse“ beschimpft haben.

Der Angeklagte setzte sodann seinen Weg über die Leipziger Straße in Richtung Marktplatz fort und soll hierbei gegen öffentliche Mülltonnen und einen weiteren Aufsteller eines Ladengeschäftes getreten haben. Der Geschädigte R, welcher das Verhalten des Angeklagten mitbekommen hatte, sprach den Angeklagten an und versuchte ihn aufzuhalten. Ihm gegenüber soll der Angeklagte „Du Kartoffelfotze, was willst du hier?“, „Du bekommst auch eine aufs Maul“, „Verpiss dich du Arsch“, „Du Hurensohn“, „Ich finde und Ficke dich, deine Mutter und Schwester auch“ sowie „Ich steche dich ab und hau dir aufs Maul“ geäußert haben. Um den Angeklagten an weiteren Taten zu hindern und durch die herbeigerufene Polizei eine Strafanzeige aufnehmen zu lassen, hielt der Geschädigte den Angeklagten daraufhin an einer Hauswand fest. Als der Angeklagte sich nicht mehr wegbewegen konnte, soll er den Geschädigten R mit der rechten Hand am Hals gegriffen und fest zugedrückt haben, bis der Geschädigte sich befreien und den Angeklagten zu Boden bringen konnte. Der Geschädigte erlitt durch den Angriff Schmerzen, Atemnot und Hämatome. Strafanträge wurden gestellt.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft.

Die dem Angeklagten vorgeworfene vorsätzliche Körperverletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, Beleidigung und Bedrohung (jeweils) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Mittwoch, 13.08.2025, 09:00 Uhr, Saal: X. 0.1, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ls 284 Js 8987/22, Schöffengericht

Fortsetzung der am 11.08.2025, 9:00 Uhr begonnenen Hauptverhandlung..

 

Donnerstag, 14.08.2025, 09:30 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ds 387 Js 27272/21, Strafrichter

Tatvorwurf:

Dem im Februar 1982 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird eine versuchte Nötigung in 2 Fällen und eine versuchte Bedrohung in 2 Fällen vorgeworfen, begangen im Zeitraum vom 10.06.2021 bis zum 16.08.2021 in Landsberg.

1.

Am 10.06.2021, gegen 9:30 Uhr soll der Angeklagte von seinem Computer in Landsberg folgende Nachricht über das Kontaktformular im Internet an das Jobcenter Saalekreis versandt haben.

„Wir haben uns alle Informationen zu Herrn L sowie der Privat-Daten aller ihrer Mitarbeiter (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweiskopie, Kontakte und Notfallkontakte, Lohnzettel Abrechnungen) heruntergeladen und werden diese der Weltöffentlichkeit zur Verfügung stellen. Sollten Sie nicht innerhalb der nächsten 14 Tage alle Angelegenheiten Herrn L´s geklärt haben, so wird der Upload ins Internet (Clouds, P 2P, Websites) stattfinden.“

Der Angeklagte wollte hierdurch eine schnellere Bearbeitung seines Sozialhilfeantrages erreichen, was jedoch nicht gelang.

2.

Am 11.06.2021, gegen 5:32 Uhr soll der Angeklagte von seinem Computer in Landsberg eine weitere Nachricht über das Kontaktformular im Internet an das Jobcenter Saalekreis geschrieben haben.

„Wir haben Ihre Datensätze jetzt bereits soweit aufgearbeitet, dass wir begonnen haben auch die Adressen der Arbeitsplätze der Ehepartner all ihrer Kollegen, sowie der Schulplätze der Kinderei Ihrer Kollegen zu erweitern. Ihre Zeit, Herrn L´s Rechte wiederherzustellen, Herrn L alle noch offenen Leistungen zu zahlen, Herrn L Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen läuft ab. Wir werden Herrn L ein mehrjähriges Gerichtsverfahren, welches er mit absoluter Sicherheit dank seiner Tonaufnahmen gewinnen würde, ersparen. Mr. S, Sie und Ihre Kollegen haben noch 13 Tage. Dann werden Ihre Datensätze der Weltöffentlichkeit zur Verfügung gestellt.“

Der Angeklagte wollte hierdurch eine schnellere Bearbeitung seines Sozialhilfeantrages erreichen, was jedoch nicht gelang.

3.

Am 18.08.2021, gegen 14:30 Uhr soll der Angeklagte im Gebäude der Stadtverwaltung der Stadt Landsberg in der Köthener Straße 2 in 06188 Landsberg gegenüber dem Kassenleiter der Stadt Landsberg dem Zeugen P gesagt haben: „Ich habe jetzt richtig Lust ihnen eins in die Fresse zu hauen.“

 

4.

Am 16.08.2021, gegen 22:17 Uhr soll der Angeklagte von seinem Computer in Landsberg an die e-Mail-Adresse des Zeugen P unter anderem die Nachricht „So, ich bin jetzt völlig am Ende, will euch eigentlich nur noch alle tot sehen, da ihr komplett unfähig und bösartig seid, nachweislich eurer eigenen Art Mensch nur für Geld und um Recht zu behalten bei Leben, Gesundheit und Freiheit schadet.“ versandt haben. Aufgrund der E-Mail nahm der Zeuge P die gegen 14:30 Uhr durch den Angeklagten ausgesprochene Bedrohung ernst.

Der Angeklagte ist bereits einschlägig vorbestraft.

Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Nötigung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, für die dem Angeklagten vorgeworfene Bedrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Der Versuch kann milder bestraft werden (vergleiche § 23 Abs. 2 StGB).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.

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