Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg: Zulassung der Anklage – Erörterungstermin – möglicher Beginn der Hauptverhandlung am 10.11.2025 21 Ks 4/25 - 111 Js 9/24 1. große Strafkammer – Schwurgerichtskammer
1 Angeklagter mit 2 Verteidigern
147 zugelassene Nebenkläger
weitere ca. 20 Personen, die bislang ihre Zulassung als Nebenkläger beantragt haben ca. 40 Anwälte, die Nebenkläger vertreten oder vertreten wollen.
Mit Beschluss vom 13.10.2025 hat die 1. Strafkammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 15.08.2025 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zudem hat das Gericht rechtliche Hinweise zur Anordnung einer möglichen Sicherungsverwahrung und zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erteilt.
Der Vorsitzende hat auf Dienstag, den 04.11.2025 einen Termin festgesetzt, in dem er den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung mit den Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägeranwälten abstimmt. Einen derartigen Abstimmungstermin, an dem weder der Angeklagte noch die Nebenkläger selbst teilnehmen, sieht das Gesetz in § 213 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) für umfangreiche Strafverfahren ausdrücklich vor.
Der Termin am 04.11.2025 ist daher weder öffentlich, noch presseöffentlich.
In seiner Sitzungspolizeilichen Anordnung vom 14.10.2025 teilt der Vorsitzende mit, dass die Hauptverhandlung nach vorläufiger Planung am 10.11.2025 beginnen wird.
Die Regelungen für die Teilnahme von Zuschauern und für die Akkreditierung der Pressevertreter können der Sitzungspolizeilichen Anordnung vom 14.10.2025, die in einer gesonderten Pressemitteilung enthalten ist entnommen werden. Die Akkreditierungsfrist für Journalisten beginnt am 20.10.2025 um 12.00 Uhr und endet am 03.11.2025 um 12.00 Uhr.
Am Freitag, dem 20.12.2024 gegen 19 Uhr, ereignete sich der sogenannte Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt, den ein zurzeit noch 50 Jahre alter Arzt, der aus Saudi-Arabien stammt, begangen haben soll. Dem Mann wird vorgeworfen, den von ihm angemieteten PKW (340 PS) mit wechselnden Geschwindigkeiten von bis zu 48 km/h (Ø: 27 km/h) über den stark besuchten Weihnachtsmarkt im Zentrum von Magdeburg gesteuert zu haben. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, 6 Menschen (fünf Frauen im Alter von 45-75 Jahren und einen neunjährigen Junge) ermordet zu haben. Hinsichtlich weiterer 338 Menschen wird ihm versuchter Mord zur Last gelegt. Zudem wird dem Angeklagten gefährliche Körperverletzung von 309 Menschen und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Last gelegt.
Die Anklage geht davon aus, dass die Mordmerkmale "heimtückisch" (völlig überraschend für die Opfer) und "mit gemeingefährlichen Mitteln " (Auto als Waffe) erfüllt sind. Weitere Einzelheiten zur Anklage können der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 19.08.2025 entnommen werden.
Der Angeklagte befindet sich seit dem Tattag in Untersuchungshaft. Für den Fall einer Verurteilung muss er mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes (§ 211 StGB) rechnen. Dem Angeklagten droht zudem die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB; § 66a Abs. 2 StGB).
Sicherungsverwahrung dient nach Verbüßung der Strafe davor, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, deren Gefährlichkeit nicht auf eine psychische Störung oder Suchtproblematik zurückzuführen ist.
Die möglicherweise drohende Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Anordnung der Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion, die das deutsche Strafrecht kennt.
Löffler
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