Pressemitteilung: 018/2025
Halle (Saale), den 21.10.2025

(LG HAL) Weitere Prozessauftakte im Oktober 2025

Handeltreiben mit Cannabis u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
24.10.25, 09:00 ; 05.11.25, 09:00 ; 18.11.25, 14:00 ; 28.11.25, 09:00

Raum 141

5 KLs 9/25

Dem im Dezember 1998 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in drei Fällen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt.

Er soll mindestens seit Januar 2024 einen umfangreichen Cannabis- und Betäubungsmittelhandel in Halle betreiben. An den gesondert verfolgten E. soll er im April 2024 15,5 kg Cannabis zum Preis von 50.000 Euro, Anfang Juli 2024 1 kg Kokain zum Preis von 31.500 Euro, Mitte Juli 2024 12 kg Cannabis zum Preis von 36.860 Euro und im September 2024 20 kg Cannabis zum Preis von 68.000 Euro verkauft haben.

Der Angeklagte hat sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Naumburg

Tag, Uhrzeit
28.10.25, 09:00 ; 14.11.25, 09:00 ; 19.11.25, 10:00 ; 08.12.25, 13:00 ; 11.12.25, 09:00

Raum 169

16 KLs 11/25

Dem im Mai 1989 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Naumburg vorgeworfen.

Er soll im Juni 2025 den H. zu einem Treffpunkt in Naumburg bestellt haben. Dort habe er H. aufgefordert, für ihn 50 g Methamphetamin gewinnbringend zu verkaufen. H. habe jedoch nur 20 g entgegengenommen, die er für 900 Euro habe verkaufen sollen. Da der Angeklagte nicht geglaubt habe, dass H. den Verkauf ernsthaft betreiben werde, habe er ihn zwei Tage später wieder zu sich bestellt, ihm ein mitgeführtes Messer an den Hals gehalten und die Übergabe des Methamphetamins und Geldes gefordert.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in Abrede gestellt. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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