(LAG) Wegen der Weigerung der Leistung von Vorgriffsstunden gekündigte Lehrerin und Land Sachsen-Anhalt beenden einvernehmlich ihr Arbeitsverhältnis
LAG Sachsen -Anhalt
Pietschmann ./. Land Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen: 4 SLa 155/24
Mit Urteil vom 20.06.2024 hatte das Arbeitsgericht Stendal entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt nicht berechtigt gewesen ist, eine seit 1984 beschäftigte Lehrerin fristlos zu kündigen, weil sie sich geweigert hatte, Vorgriffsstunden zu leisten. Die weitergehende Klage der Lehrerin gegen die hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 hatte das Arbeitsgericht jedoch abgewiesen. Heute hat das Landesarbeitsgericht die hiergegen von der Lehrerin eingelegte Berufung verhandelt.
Die Klägerin ist seit 1984 als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt neu geregelt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die geleistete Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 04.09.2025 entschieden, dass diese Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist (BVerwG 2 CN 1.24 und 2 CN 2.24).
Heute haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Greifens der ordentlichen fristgerechten Kündigung mit Ablauf des 31.03.2024 geendet hat und die Klägerin als Ersatz für entgangene Einnahmen einen Pauschbetrag i.H.v. 42.000 € brutto und außerdem 2.000 € für die durch die Kündigung entstandenen Aufwendungen und immateriellen Schäden erhält. Außerdem hat das beklagte Land der Klägerin, die derzeit an einer freien Schule in Niedersachsen arbeitet, zugesichert, für den Fall, dass sie wieder in den Schuldienst zurückkehren möchte, sie wieder in Vollzeit unter Anrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit einzustellen. Der Vergleich steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Finanzministerium. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs durch das Land Sachsen-Anhalt hat das Landesarbeitsgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16.12.2025 bestimmt.
Engshuber
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