Pressemitteilung: 1/2026
Magdeburg, den 02.03.2026

Vorlage an das Landesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Mehrbelastungsausgleichs für kommunale Straßenausbaumaßnahmen

Die Regelung des § 1 Satz 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (MBAG LSA) verstößt nach Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gegen das aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 87 Abs. 1 Verf LSA) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1 Verf LSA) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 7 Abs. 1 Verf LSA) abzuleitende interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat deshalb beschlossen, dem Landesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des § 1 Satz 2 MBAG LSA mit den genannten Bestimmungen der Landesverfassung zur Entscheidung vorzulegen.

Die klagende Stadt, eine Verbandsgemeinde mit 5 Mitgliedsgemeinden, begehrt von dem beklagten Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs nach Maßgabe des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (MBAG LSA) vom 15. Dezember 2020. Nach § 1 Satz 1 MBAG LSA erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2022 einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von jährlich 15 Millionen Euro zum Ausgleich dafür, dass sie Beiträge und wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen für erforderliche Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen. Gemäß § 1 Satz 2 MBAG LSA erfolgt die Verteilung der Mittel nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen der Gemeinden. Die Klägerin meint, auch Verbandsgemeinden seien „Gemeinden“ im Sinne von § 1 MBAG LSA und ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich zu. In der Vorinstanz blieb ihre Klage erfolglos.

Nach Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ist die Verteilung der Mittel des Mehrbelastungsausgleichs nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen der Gemeinden (§ 1 Satz 2 MBAG LSA) nicht mit dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 87 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Verf LSA) vereinbar. Dieses Gebot verbietet es, einzelne Gemeinden aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Zwar kommt dem Gesetzgeber insofern ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung wird jedoch verletzt, wenn für die unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Landesgesetzgeber ist daher verpflichtet, Begünstigungen und Vorteile nach einheitlichen, sachlich vertretbaren Maßstäben auf die Kommunen zu verteilen; dabei dürfen auch die Modalitäten des Verteilungssystems nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen. Gegen diese Verpflichtung hat der Landesgesetzgeber verstoßen, weil § 1 Satz 2 MBAG LSA mit dem Begriff „Gemeinden“ neben den Einheitsgemeinden und kreisfreien Städten nicht nur die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, sondern auch die Verbandsgemeinden selbst erfasst. Dies führt zu einer doppelten Berücksichtigung der Siedlungsfläche im Gebiet einer Verbandsgemeinde, weil die Siedlungsfläche der Verbandsgemeine der Summe der Siedlungsflächen ihrer Mitgliedsgemeinden entspricht. Die doppelte Berücksichtigung derselben Siedlungsflächen ist indes eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Einheitsgemeinden und kreisfreien Städten, deren Anteile an der gesetzlich auf 15 Mio. € im Jahr festgesetzten Ausgleichssumme dadurch entsprechend niedriger ausfallen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar; sie ist willkürlich. Diese Ungleichbehandlung kann weder im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Satz 2 MBAG LSA noch im (verfassungskonformen) Vollzug der gemäß § 2 MBAG LSA erlassenen Mehrbelastungsausgleichsverordnung (MBAG LSA VO) beseitigt werden. Einer Vorlage steht auch die Bindungswirkung des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2022 (- LVG 44/21 -) nicht entgegen.

Weil das Oberverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Berufungsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2026 – 4 L 43/25
Vorinstanz:
VG Magdeburg, Urteil vom 11. März 2025 – 9 A 218/23 MD

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