Pressemitteilung: 69/2026
Halle (Saale), Magdeburg, Dessau, den 24.04.2026

Zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten – Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bestellt Versteigerer

In Sachsen-Anhalt liegt die Zuständigkeit für die amtlich zu bestellenden Versteigerer beim Landesverwaltungsamt. Diese umfasst neben der Bestellung auch die Vereidigung der Versteigerer sowie die Aufsicht über diese. Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage der Gewerbeordnung. Sie gilt bundesweit. Amtlich bestellte Versteigerer können daher im gesamten Bundesgebiet tätig werden. Derzeit verfügen zwei amtlich bestellte Versteigerer über eine Bestellung durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Ein Versteigerer kann nur dann öffentlich bestellt werden, wenn er gewerberechtlich zuverlässig ist und er in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Zudem muss er durch fundiertes Fachwissen, große Berufserfahrung und besondere Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis seiner Berufskollegen herausragen. Er muss unter anderem Rechtskenntnisse über sämtliche Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden, nachweisen.

 

Der Bestellungsbehörde steht es frei, auf welche Weise sie die besondere Sachkunde des Antragstellers feststellen will. Sie kann die Überprüfung der besonderen Fachkenntnisse auch einem sachkundigen Fachgremium übertragen. Von dieser Möglichkeit macht auch das Land Sachsen-Anhalt Gebrauch, indem es sich der IHK Bonn/Rhein-Sieg bedient.

Die diesbezüglich entstehenden Kosten hat der jeweilige Antragsteller zu tragen.  Für die öffentliche Bestellung wird zudem eine Gebühr gegenüber dem Antragsteller erhoben. Diese beträgt 304 Euro.

Die Sicherstellung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation ist insoweit von besonderer Bedeutung, als allein die amtlich bestellten Versteigerer berechtigt sind, Pfand- und Notverkäufe zur Durchsetzung bisher unbefriedigt gebliebener Forderungen durchzuführen. Die öffentliche Bestellung von Versteigerern dient dem Schutz der Beteiligten einer Versteigerung, also von Schuldnern, Gläubigern und Bietern.

 

So hat etwa der Eigentümer der versteigerten Wertgegenstände auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Interessen besonders qualifiziert wahrgenommen werden. Die amtlich bestellten Versteigerer sorgen demnach für Rechtssicherheit und Transparenz bei der Durchführung von Auktionen. Sie übernehmen damit eine verantwortungsvolle Aufgabe im Wirtschaftsleben.

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