Polizeimeldung: 231/ 2026
Magdeburg, den 17.06.2026

Polizeimeldung Polizeirevier Magdeburg

Öffentlichkeitsfahndung nach einer sexuellen Nötigung

Bereits im Februar 2026 ereignete sich eine sexuelle Nötigung in einem Einzelhandelsgeschäft in Magdeburg. Die Polizei fahndet nun anhand von Kameraaufzeichnungen nach dem Tatverdächtigen.

Die hier abgebildete, augenscheinlich männliche Person steht im Verdacht, sexuelle Handlungen an einer weiblichen Kundin des Geschäfts vorgenommen zu haben.

Die unbekannte Person hielt sich am 07.02.2026 gegen 15.30 Uhr in einem Geschäft auf. In der Nähe einer weiblichen Kundin nahm der Tatverdächtige sexuelle Handlungen an sich vor und ejakulierte im Weiteren auf die dort anwesende Frau. Nach der Tat flüchtete der bislang unbekannte Täter aus dem Geschäft in unbekannte Richtung.

 

Das Polizeirevier Magdeburg sucht zur weiteren Aufklärung der Tat nach Zeugen, welche sachdienliche Hinweise zur Tat oder zur hier abgebildeten Person geben können. Hinweise nimmt das Polizeirevier Magdeburg unter 0391/546-3295 oder per E-Revier https://polizei.sachsen-anhalt.de/das-sind-wir/polizei-interaktiv/e-revier/hinweis-geben entgegen. (fb)

 

 

Abbildung 1: unbekannter Tatverdächtiger

© Polizei Magdeburg

 

 

 

Abbildung 2: unbekannter Tatverdächtiger

© Polizei Magdeburg

 

„Die in der Pressemitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten (Angaben zu Personen, Fotos, usw.) werden Ihnen auf Grundlage des § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003, GVBl. LSA 2003, S. 204, in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Das heißt, die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Inanspruchnahme der Fahndungshilfe.

Ist die Fahndungshilfe aus polizeilicher Sicht entbehrlich, erhalten Sie hierüber unverzüglich eine schriftliche Mitteilung. Vorsorglich wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie sich anschließend bei einer Fortsetzung Ihrer Maßnahmen nicht mehr auf das Ersuchen des Polizeireviers Magdeburg berufen dürfen. Eine erfolgte Nutzung des Internets zu Zwecken der Fahndungshilfe ist umgehend zu beenden.“

 

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