Pressemitteilung: 29/2026
Magdeburg, den 14.07.2026

Versuchter Mord an einem Polizisten im Zusammenhang mit einem Fußballspiel am 24. Januar 2026 in Magdeburg

versuchter Mord an einem Polizisten im Zusammenhang mit einem Fußballspiel am 24. Januar 2026 in Magdeburg

 

21a Ks 162 Js 3873/26 (1/26) – 1a. Strafkammer - Schwurgericht

 

1 Angeklagter

2 Sachverständige

17 Zeugen, weitere Zeugen werden noch geladen

 

Prozessbeginn:                 Montag, 20. Juli 2026, 12.00 Uhr, Saal A 23

 

Fortsetzungstermine:        21. Juli, 11., 12. und 13. August, 09.00 Uhr,

  1. August 13.00 Uhr, 31. August, 1., 3. und 09. September 09.00 Uhr, 28. September, 19. Oktober 10.00 Uhr, 22. Oktober und 23. Oktober 09.00 Uhr, jeweils Saal A 23, weitere Termine jeweils Donnerstags und Freitags sind möglich

 

Einem Mann aus Aschersleben (29 Jahre alt) wird versuchter Mord, schwerer Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung und tätlicher Ansgriff auf Vollstreckungsbeamte vorgeworfen.

 

Die Tat soll sich am Abend des 24. Januar 2026 im Rahmen eines Fussballspieles der 2. Bundesliga zwischen dem 1. FC Magdeburg (FCM) und der SG Dynamo Dresden im Stadion in Magdeburg ereignet haben. In der Halbzeitpause sollen sogenannte FCM Fans zur Sicherung des Spiels eingesetzte Polizeibeamte angegriffen haben. Der Angeklagte soll bei den Angriffen eine führende Rolle gespielt haben. Konkret soll er einen 15 kg schweren Pflasterstein mit voller Kraft auf die Einsatzbeamten in der Polizeikette geworfen haben. Dieser soll den geschädigten Polizeibeamten am Kopf getroffen und verletzt haben. Aufgrund der Kraft des Aufpralls, der Schwere des Steins, der Wurfstärke und der geringen Entfernung soll der Angeschuldigte dabei zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass der Wurf zu tödlichen Verletzungen hätte führen können.

 

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage von dem Mordmerkmal niedrige Beweggründe aus.

 

Der Angeklagte wurde am 28.01.2026 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.  Er hat im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

 

 

Löffler

Pressesprecher

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