Pressemitteilung: 31/2026
Magdeburg, den 20.07.2026

4. Strafkammer des Landgerichts bestätigt die Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen der Durchsuchungen von Räumen im Landtag von Sachsen-Anhalt am 01.07.2025

Landgericht: 24 Qs 17/26, 24/26 und 27/26

Staatsanwaltschaft Magdeburg: 552 Js 25527/24

 

 

  1. 24 QS 17/26 und 24/26 Beschwerdeverfahren der CDU-Fraktion im Landtag

Die mit drei Berufsrichtern besetzte 4. Strafkammer des Landgerichts hat am 13.07.2026 entschieden, dass die vom Amtsgericht Magdeburg mit Beschlüssen vom 11.03.2026 und 09.04.2026 bestätigte Beschlagnahme von Beweismitteln rechtmäßig war. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg, die noch bei ihr befindlichen Beweismittel für das Strafverfahren gegen verschiedene Einzelpersonen weiter auswerten darf.

 

Zwar hatte die 4. Strafkammer am 29.01.2026 entschieden (vgl. Pressemitteilung vom 30.01.2026 Nr. 06/26), dass die vom Amtsgericht Magdeburg im Mai 2025 angeordnete Durchsuchung von Räumen der CDU-Fraktion im Landtag rechtswidrig gewesen ist.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Das Landgericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.  Die Abwägung der unterschiedlichen Interessen hat ergeben, dass trotz der rechtswidrigen Durchsuchungsanordnung die gewonnenen Beweismittel verwertet werden können (Früchte des verbotenen Baumes).

 

  1. 24 QS 27/26 Beschwerdeverfahren eines Beschuldigten

Die mit drei Berufsrichtern besetzte 4. Strafkammer des Landgerichts hat am 13.07.2026 entschieden, dass Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.04.2026 bereits unzulässig ist. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg, die noch bei ihr befindlichen Beweismittel für das Strafverfahren gegen verschiedene Einzelpersonen weiter auswerten darf.

 

Der Beschuldigte ist nicht beschwerdebefugt. Der einzelne Abgeordnete hat keine Berechtigung eine Beschwerde einzulegen. Es wurden keine Wohnräume durchsucht, die dem besonderen Schutz des Artikels 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) unterliegen. Durchsucht wurden nur sogenannte Geschäftsräume, bei denen es sich nicht einmal um die persönlichen Büros der sich beschwerenden Abgeordneten handelt. Werden derartige Geschäftsräume durchsucht, hat nur der Unternehmer - hier: die Fraktion - ein Beschwerderecht, wie das Bundesverfassungsgericht 2018 entschieden hat.

 

  1. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts im Ermittlungsverfahren gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

 

  1. Hintergrund

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg führt gegen mehrere beschuldigte Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt. Grund für die Ermittlungen ist eine Strafanzeige des Bundes der Steuerzahler Sachsen-Anhalt aus dem Oktober 2023. Im Zuge dieser Ermittlungen ergingen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg im Mai 2025 vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Magdeburg ein Durchsuchungsbeschluss von Räumen im Landtag Sachsen-Anhalt. Die Durchsuchung erfolgte am 01.07.2025.

 

Gegen die Durchführung der Durchsuchung und die dabei erfolgte Sicherstellung und Beschlagnahme sind im Lauf des letzten Jahres mehrere Beschwerden beim Landgericht Magdeburg eingegangen über die das Landgericht zu entscheiden hatte (vgl. auch bereits Pressemitteilung vom 30.01.2026 Nr. 06/26).

 

Löffler

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