(OLG NMB) Genweizen-Fall
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 008/10 Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 008/10 Naumburg, den 25. Mai 2010 (OLG NMB) Genweizen-Fall 9 U 116/09 ¿ 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg als Gericht II. Instanz 11 O 2106/08 ¿ 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg als Gericht I. Instanz Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat mit Urteil vom heutigen Tag den Rechtsstreit um ein zerstörtes Genweizenfeld zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Sechs Genfood-Gegner hatten Teile eines Feldes mit gentechnisch verändertem Weizen zerstört . Das klagende Leibniz-Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) in Gatersleben (Salzlandkreis) hatte behauptet, der Versuch sei hierdurch nicht mehr verwertbar gewesen. Für die Wiederholung des Versuchs macht das Institut rund 245.000 ¿ Schadenersatz geltend. Mit einem Grund- und Teilurteil vom 11. Juni 2009 hatte die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg entschieden, die Beklagten seien dem Grunde nach schadenersatzpflichtig, über die Höhe des Schadens könne noch nicht abschließend entschieden werden. In Höhe von rund 141.000 ¿ aber sei der Schaden nicht nachvollziehbar. Insoweit wurde die Schadenersatzklage abgewiesen. Gegen das Urteil haben sowohl das Leibniz-Institut als auch die Beklagten erfolgreich Berufung eingelegt. Der Senat ist der Auffassung, ein Grundurteil hätte noch nicht ergehen dürfen. Zwar stehe fest, dass die Beklagten bei der Zerstörung des Feldes rechtswidrig gehandelt hätten. Sie könnten sich nicht darauf berufen, von dem genehmigten Versuch sei eine Gefahr ausgegangen. Es stehe aber noch nicht fest, ob der Versuch tatsächlich durch die Zerstörung eines Teils der Pflanzen nicht mehr auswertbar gewesen ist . Hierzu müssten zunächst Feststellungen getroffen werden. Anschließend sei gegebenenfalls über die bestrittenen Schadenersatzansprüche Beweis zu erheben. Der diesbezügliche Vortrag genüge, weshalb das landgerichtliche Urteil auch aufgehoben und zurückverwiesen worden ist, soweit die Klage bereits abgewiesen worden war. Die Revision wurde nicht zugelassen . Zusatzinformationen: Teilurteil: Gemäß § 301 ZPO hat das Gericht, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist, die Entscheidung durch Teilurteil zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht. Zwischenurteil über den Grund: Gemäß § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei. gez. Wolter, Pressesprecherin Impressum: Oberlandesgericht Naumburg Pressestelle Domplatz 10 06618 Naumburg Tel: (03445) 28 23 23 Fax: (03445) 28 20 00 Mail: pressestelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de
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