(OLG NMB) Unzureichende Protokollierung des Selbstleseverfahrens führte zur Urteilsaufhebung 1 Rv 51/14 OLG Naumburg 111 Ss 137/14 GenStA Naumburg
Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die Revision des Angeklagten das angegriffene Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Das Amtsgericht Stendal hatte den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auf seine Berufung hatte das Landgericht Stendal dieses Urteil abgeändert und gegen den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage vor einem nationalen Untersuchungsausschuss eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Verfahrensrüge des Angeklagten für erfolgreich erachtet. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil das Protokoll der vor dem Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung die Beachtung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift nicht wiedergibt. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten unter anderem auf den Inhalt mehrerer Urkunden gestützt, die es im sogenannten Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dieses Verfahren ersetzt die grundsätzlich gebotene Verlesung aller Urkunden und als Beweismittel dienender Schriftstücke. Es setzt voraus, dass die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatten. Die Beachtung dieser Vorgaben ist in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Das Protokoll der vor dem Landgericht geführten Hauptverhandlung enthält an zwei Stellen die erforderlichen Feststellungen über die Ordnungsmäßigkeit des Selbstleseverfahrens nicht. So lässt es in einem Fall nicht erkennen, ob die Berufsrichter Kenntnis vom Wortlaut der Urkunde hatten. Hinsichtlich einer weiteren Urkunde enthält das Protokoll keine Feststellung darüber, ob die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, von ihrem Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Ob das Selbstleseverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann ausschließlich anhand des Protokolls der Hauptverhandlung festgestellt werden. Da das Protokoll des Landgerichts die dazu erforderlichen Feststellungen nicht enthielt, war es dem Senat verwehrt, im Wege des Freibeweises zu überprüfen, ob die entscheidungserheblichen Urkunden doch ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da nicht auszuschließen war, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß beruhte, hat der Strafsenat das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen aufgehoben. gez. Henning Haberland Pressesprecher Zum Selbstleseverfahren: Das Selbstleseverfahren und seine Protokollierung sind in § 249 Abs. 2 StPO geregelt. Insgesamt hat die Vorschrift des § 249 StPO folgenden Wortlaut: (1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
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