(OLG NMB) Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg verwirft Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Todes von Ouri Jallow als unzulässig
1 Ws (gE) 1/19 OLG Naumburg 113 Zs 1162/17 GenStA Naumburg 160 Js 18817/17 StA HalleDer 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat den Antrag eines Verwandten von Ouri Jallow, gerichtet auf die Erhebung der öffentlichen Klage, durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 als unzulässig verworfen. Der Generalstaatsanwalt in Naumburg hatte durch Bescheid vom 29. November 2018 die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 12. Oktober 2017 gerichtet Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hatte sich nach Prüfung der Ermittlungsakten und Durchführung weiterer eigener Ermittlungen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Halle angeschlossen, wonach ein auf Tatsachen beruhender Beweis für ein aktives Handeln Dritter, welches zum Tode von Ouri Jallow führte, mit strafprozessual zulässigen Mitteln nicht erbracht werden kann. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag eines Angehörigen von Ouri Jallow, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen zwei Personen anzuordnen, ist erfolglos geblieben. Der Senat hat ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, weil er nicht den in § 172 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) formulierten Anforderungen entspreche. Danach sei eine geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Sachdarstellung geboten, die es dem Gericht ermöglicht, die Verfahrenseinstellung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke und Akten rechtlich zu überprüfen. Daran fehle es aus mehreren Gründen. Unter anderem habe der Antragsteller die Beweismittel nicht vollständig mitgeteilt, aus denen sich der von ihm formulierte Tatverdacht seiner Auffassung nach ergebe. Abgesehen von seiner Unzulässigkeit erweise sich der Antrag aber auch als unbegründet, weil die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint habe. Unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des Ouri Jallow spreche, fehle es für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einem konkreten Beschuldigten. Vielmehr spreche gegen eine Täterschaft der von dem Antrag unmittelbar betroffenen Personen, aber auch aller weiteren an dem Geschehen Beteiligten, neben dem Fehlen ausreichender Beweise für ihren objektiven Tatbeitrag die Unschlüssigkeit der in der Antragsbegründung unterstellten Motive für die Tötung des Ouri Jallow. Aus den angewendeten Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO): § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. § 171 Einstellungsbescheid Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. ?. § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 S. 2 unterblieben ist. (2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren. ? (3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen. (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
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