(OLG NMB) Die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus kann einen wichtigen Grund darstellen, der die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt
1 Ws HE 4/20 OLG Naumburg 112 Ws 5/20 GenStA Naumburg Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch Beschluss vom 30. März 2020 die Fortdauer einer seit sechs Monaten vollzogenen Untersuchungshaft gegen zwei Angeklagte angeordnet. Die Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht aufgrund der durch den SARS-CoV-2-Erreger verursachten Gefährdungslage stelle keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Vielmehr sei sie unter Beachtung der derzeitigen Gefahrenlage geboten und angemessen. Die Verschiebung beruhe auf einem wichtigen Grund und rechtfertige die Fortdauer der Haft. Den Angeklagten wird unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Sie befinden sich seit dem 26. September 2019 in Untersuchungshaft. Anfang März 2020 hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau das Hauptverfahren eröffnet. Am selben Tage hat der Vorsitzende den Beginn der Hauptverhandlung auf den 24. März 2020 bestimmt und weitere Fortsetzungstermine festgelegt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 hat der Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine auf Antrag eines Verteidigers wegen der derzeitigen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus aufgehoben und einen neuen Beginn der Hauptverhandlung auf den 14. April 2020 bestimmt. Die Strafkammer hat sodann das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Prüfung der weiteren Haftfortdauer im Hinblick auf die §§ 121, 122 der Strafprozessordnung (StPO) vorgelegt. Nach diesen Vorschriften darf die Untersuchungshaft ohne ein Urteil nur dann länger als sechs Monate vollzogen werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die vom Strafsenat des Oberlandesgerichts durchgeführte Haftprüfung hat ergeben, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Das Verfahren sei bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung ausreichend beschleunigt geführt worden. Die Verschiebung der Hauptverhandlung in den April stelle ebenfalls keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Es sei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Interessen der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafrechtspflege und die Interessen des Angeklagten an einer zügigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens oder die mit der Durchführung einer Hauptverhandlung verbundenen gesundheitlichen Gefahren überwiegen. Die Durchführung einer Hauptverhandlung könne in der konkreten Situation insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Abstandsgebots mit einem erheblichen Risiko behaftet sein, das nicht durch das Gericht oder die Justizbehörden zu vertreten sei und das Interesse an der Strafrechtspflege überwiege.
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