(OLG NMB) Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle wegen des Vorwurfs der Unterschlagung und der Fälschung beweiserheblicher Daten im Zusammenhang mit Coronaimpfung
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Halle, das Hauptverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle wegen des Vorwurfs der Unterschlagung und der Fälschung beweiserheblicher Daten im Zusammenhang mit der Corona-Impfung von Mitgliedern des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrats nicht zu eröffnen, durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit einer vor dem Landgericht Halle erhobenen Anklage dem Oberbürgermeister der Stadt Halle vorgeworfen, im Januar 2021 den Leiter des Impfzentrums angewiesen zu haben, die Stadträte und die Mitglieder des Katastrophenschutzstabs entgegen der durch die Corona-Impfstoffverordnung vorgegebenen Priorisierung schnellstmöglich zu impfen. In Umsetzung dieser Anweisung seien sodann insgesamt 16 Personen, darunter 8 Mitglieder des Stadtrats, geimpft worden.
Weiter wird dem Oberbürgermeister in der Anklageschrift zur Last gelegt, im elektronisch abgefassten Protokoll über die Besprechung des Katastrophenschutzstabes vom 5. Januar 2021 nachträglich inhaltlich unzutreffende Ergänzungen vorgenommen und hierdurch zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten verändert zu haben.
Das Landgericht Halle hat durch Beschluss vom 28. Februar 2023 die Anklageschrift nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat darauf gestützt, dass das dem Oberbürgermeister vorgeworfene Verhalten keinen Straftatbestand erfülle. Es liege kein für die Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender Tatverdacht vor, weil die dem Oberbürgermeister vorgeworfene Anweisung, entgegen der Priorisierung der Corona-Impfstoffverordnung Mitglieder des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrats vorgezogen zu impfen, den Tatbestand der Unterschlagung am Impfstoff nicht begründe. Auch eine Fälschung beweiserheblicher Daten habe der Oberbürgermeister nicht begangen, weil das über die Besprechung des Katastrophenschutzstabes errichtete elektronische Protokoll im Zeitpunkt der mutmaßlichen Veränderungen durch den Angeschuldigten noch nicht die Qualität einer zur Verwendung im Rechtsverkehr bestimmten Datenurkunde aufgewiesen habe.
OLG Naumburg
1 Ws 121/23
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