Pressemitteilung: 004/2025
Naumburg (Saale), den 14.05.2025

Revision der Angeklagten im Verfahren 1 ORs 21/25 (Verurteilung unter anderem wegen Volksverhetzung) erfolglos

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat auf die Revisionshauptverhandlung vom heutigen Tage die Revision der Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Halle vom 2. August 2024 durch Urteil als unbegründet verworfen, nachdem er zuvor die Strafverfolgung wegen einer der vom Landgericht verurteilten Taten (Billigung eines Angriffskrieges) vorläufig eingestellt hatte. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 hat das Amtsgericht Halle die Angeklagte – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, wegen Billigung eines Angriffskrieges, wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz in zwei Fällen, wegen übler Nachrede in 11 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung sowie Beleidigung unter Einbeziehung der Strafen aus einem vorangegangen Urteil des Amtsgerichts Halle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die Berufungskammer des Landgerichts Halle durch Urteil vom 2. August 2024 verworfen. Dagegen richtete sich die Revision der Angeklagten. Der Verurteilung wegen Volksverhetzung in zwei Fällen lagen folgende Geschehnisse zugrunde: Nach den Feststellungen des Landgerichts äußerte die Angeklagte auf einer von ihr veranstalteten Demonstration im Dezember 2019 über Mikrofon die an die Vereinigung „Omas gegen Rechts“ gerichtete sinngemäße Aufforderung, in das nächstgelegene Flüchtlingsheim zu gehen und sich dort sexuell hinzugeben, „auf dass es weniger Vergewaltigungen in Deutschland gibt.“ Das Landgericht wertete diese Äußerung der Angeklagten dahingehend, sie unterstelle allen Flüchtlingen, Frauen zu vergewaltigen und sah in dieser Unterstellung eine Aufstachelung zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Flüchtlinge. Die weitere wegen Volksverhetzung verurteilte Tat bestand nach den Feststellungen des Landgerichts darin, dass die Angeklagte zumindest seit Mai 2021 im Internet in einem von ihr betriebenen online-Shop einen Baseballschläger anbot, der mit der Aufschrift „Abschiebehelfer“ versehen war. Mit diesem Produkt habe die Angeklagte dazu aufrufen wollen, die Behörden gewaltsam dabei zu unterstützen, ausreisepflichtige Ausländer bzw. Flüchtlinge abzuschieben. Die Angeklagte hatte mit ihrer Revision Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, die Nebenklägerinnen und der Nebenkläger sind der Revision entgegengetreten. Der Senat hat die Verfahrensrügen nicht für durchgreifend erachtet. Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist erfolglos geblieben, weil die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen, sowie die Strafzumessung der angefochtenen Entscheidung vom Senat als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden erachtet wurden. Schließlich hat der Senat auch die im Adhäsionsverfahren ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten zur Leistung von Schmerzensgeld an eine der Nebenklägerinnen und den Nebenkläger gebilligt. Die angefochtene Entscheidung ist damit rechtskräftig. Vorinstanzen: Landgericht Halle – Urteil vom 2. August 2025 – 8c NBs 124/23 Amtsgericht Halle (Saale) – Urteil vom 13. Juli 2023 – 360 Ds 418 Js 10527/20

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