Revisionshauptverhandlung am 4. September 2025, 10:15 Uhr, im Verfahren 1 ORs 84/25 wegen des Freispruchs eines Politikers vom Vorwurf der Volksverhetzung
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg verhandelt in öffentlicher Sitzung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein am 07. März 2025 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Aschersleben.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Aschersleben den Angeklagten, Mitglied des Landtags von Sachsen-Anhalt, vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts postete der Angeklagte am 15. Juni 2024 in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Wolmirstedt von seinem X-Konto aus den Tweet: „Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ Dem Tweet war eine Presseberichterstattung beigefügt, die sich über einen kurz zuvor ausgeführten Angriff verhielt, durch den auf einer EM-Party ein Fußballfan getötet und der Angreifer anschließend von der Polizei erschossen worden war.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen, weil es die ihm zur Last gelegte Handlung als nicht strafbar erachtet hat. Sie erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung nicht, weil die vom Angeklagten veröffentlichte Aussage nicht auf einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Afghanen schließen lasse.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Mit dem Rechtsmittel wird eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht beanstandet. Die Revision vertritt die Auffassung, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Volksverhetzung ausfüllten.
Die Revisionshauptverhandlung vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg findet am Donnerstag, den 4. September 2025, 10:15 Uhr, im Sitzungssaal 525 des Oberlandesgerichts Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg, statt.
Vorinstanz:
Amtsgericht Aschersleben 2Cs 802 Js26696/24 (337/24)
Maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuches:
- 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung) lautet sinngemäß:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete [eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte] Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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