Revision der Staatsanwaltschaft im Verfahren 1 ORs 84/25 wegen des Freispruchs eines Politikers vom Vorwurf der Volksverhetzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat heute auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein am 07. März 2025 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Aschersleben einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Dem Angeklagten, einem Landespolitiker, war zur Last gelegt worden, im Juni 2024 von seinen X-Konto einen Tweet mit volksverhetzendem Inhalt gepostet zu haben. Das Amtsgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen, weil es die ihm zur Last gelegte Handlung als nicht strafbar erachtet hat. Sie erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung nicht. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung 008/25 vom vorgestrigen Tage erwiesen.
Der Senat hat die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der Lückenhaftigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen begründet. Diese Feststellungen erlaubten die rechtliche Bewertung der dem Angeklagten vorgeworfenen Handlung nicht. Deswegen sei das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen gewesen. Dort seien die erforderlichen Feststellungen zu den Gesamtumständen zu treffen und die Auslegung der beanstandeten Äußerung des Angeklagten in der Gesamtschau vorzunehmen, um ihre Bewertung anhand des Tatbestandes der Volksverhetzung durchzuführen.
Die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage ist unanfechtbar.
Vorinstanz:
Amtsgericht Aschersleben 2Cs 802 Js26696/24 (337/24)
Maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuches:
- 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung) lautet sinngemäß:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete [eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte] Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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