Hauptverhandlung im Verfahren 1 St 2/25 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts im Justizzentrum Halle
Der 1. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Naumburg beginnt am 01.12.2025 mit der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten, dem die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Last gelegt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg wirft dem Angeklagten vor, sich spätestens im Frühsommer 2014 im Irak der Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ angeschlossen und ihr bis in den Herbst 2016 angehört zu haben. Der irakische Staatsbürger habe den Treueeid auf den seinerzeitigen Führer des IS abgelegt. Danach sei er für die Vereinigung in militärischer Funktion tätig gewesen und habe an im Einzelnen nicht bekannten (Kampf-) Handlungen teilgenommen. Während eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums habe er als stellvertretender Bataillons-Emir die zweite Stelle im Führungsstab einer Kampfeinheit eingenommen.
Die Hauptverhandlung beginnt am
Montag, dem 1. Dezember 2025, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Justizzentrum Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), Erdgeschoss, Bauteil 6, Hochsicherheitstrakt.
Folgende Fortsetzungstermine (Beginn jeweils 09:00 Uhr) sind vorgesehen:
Freitag, 12.12.2025
Montag, 15.12.2025
Mittwoch, 17.12.2025
Montag, 05.01.2026
Freitag, 09.01.2026
Donnerstag, 15.01.2026
Mittwoch, 04.02.2026
Freitag, 13.02.2026
Die Vorsitzende des Staatsschutzsenats hat für dieses Verfahren eine sitzungspolizeiliche Anordnung getroffen. Es gelten besondere sicherheitsbedingte Vorkehrungen. Auszugsweise lautet sie wie folgt:
III.
1.
Es wird eine Einlasskontrolle vor dem Sitzungstrakt angeordnet, der sich die Angeklagten, Rechtsanwälte, Dolmetscher, Zuschauer und Medienvertreter/Journalisten zu unterziehen haben.
2.
a)
im Saal stehen im hinteren Bereich insgesamt 80 Sitzplätze für Medienvertreter sowie Zuschauer zur Verfügung.
50 Sitzplätze sind für Zuschauer und 30 für Medienvertreter reserviert.
[…]
IV.
1.
[…]
2.
Medienvertreter/Journalisten dürfen ihre Mobiltelefone und einen mobilen Computer, Tablet o.ä. mit in den Sitzungssaal mitbringen. Ton-, Bild-und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht angefertigt werden. Die Nutzung ist nur im Stumm-Lautlos-Modus gestattet. Das Telefonieren ist im Sitzungssaal nicht gestattet.
Bei missbräuchlicher Verwendung bleiben abweichende Regelungen ausdrücklich vorbehalten.
[…]
V.
1.
Zuschauer und Medienvertreter erhalten 60 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Sitzung Zugang zum Gerichtsgebäude. Eingelassenen Zuhörer an, Medienvertretern/Journalisten steht bis zur Öffnung des Sitzungssaales der davor befindliche Flurbereich zur Verfügung.
VI.
1.
Im Sitzungssaal sind Ton- und Bildaufnahmen durch Medienvertreter erlaubt, jedoch nur bis zum ersten Aufruf der Sache.
Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung durch die Vorsitzende zu beenden.
Mit Bild-und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaales besteht kein Einverständnis. Sie sind zu unterlassen.
2.
Vor dem Sitzungssaal sind Ton- und Bildaufnahmen gestattet, und zwar vor Sitzungsbeginn, in den Sitzungspausen und nach Ende der jeweiligen Sitzung. Die Erlaubnis besteht im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten vor Ort. Anordnungen der Vorsitzenden bzw. der von ihr beauftragten Personen bleiben vorbehalten.
3.
Darüber hinaus sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer vor dem Sitzungssaal untersagt.
4.
Abweichende Anordnungen der Wachtmeister oder der Vorsitzenden ist Folge zu leisten.
5.
Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren.
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