Pressemitteilung: 001/2026
Naumburg (Saale), den 07.01.2026

Sofortige Beschwerde des Angeklagten im Verfahren gegen Taleb A. vor dem LG Magdeburg als unzulässig verworfen

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat die gegen die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Seit dem 10.11.2025 findet gegen den Angeklagten die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht des Landgerichts Magdeburg statt. Gegenstand der Hauptverhandlung ist der im Dezember 2024 verübte Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt in Magdeburg. Am 13. Hauptverhandlungstag, dem 18.12.2025, verhandelte das Schwurgericht ohne den Angeklagten, nachdem es beschlossen hatte, die Hauptverhandlung für die Dauer der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten in seiner Abwesenheit fortzusetzen.

Die Unzulässigkeit der dagegen durch seine Verteidiger angebrachten sofortigen Beschwerde des Angeklagten ergibt sich nach der Begründung des Strafsenats aus der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Entscheidung. Im Strafprozess unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Die Entschließung des Schwurgerichts, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, sei eine solche Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgehe und deswegen nicht angefochten werden könne. Der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Sonderfall der Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vor seiner Vernehmung über die Anklage liege nicht vor, weil der Angeklagte sich an einigen der vorangegangenen in seiner Anwesenheit durchgeführten Hauptverhandlungstage umfassend zur Sache eingelassen hatte.

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