(OVG LSA) Berufung in Sachen "Betrieb eines Fitnessstudios durch ein kommunales Unternehmen" zurückgewiesen
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 099/08 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/08 Magdeburg, den 29. Oktober 2008 (OVG LSA) Berufung in Sachen "Betrieb eines Fitnessstudios durch ein kommunales Unternehmen" zurückgewiesen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom heutigen Tage die Berufung von Betreibern zweier Fitnessstudios in Aschersleben gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zurückgewiesen. Die Kläger hatten mit der Klage begehrt, dass die beklagte Stadt Ascherleben den Betrieb eines Fitnessstudios, welches von einem stadteigenen Unternehmen betrieben wird, einstellt. Die Kläger hatten ihr Begehren unter anderem darauf gestützt, dass die kommunalrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmungen der Kommunen beurteile, auch dem Schutz von privaten Mitkonkurrenten von kommunalen Unternehmen diene. Ferner sei nach Auffassung der Kläger der Ausgleich der Verluste des Fitnessstudios durch die Stadt eine mittelbare Subvention, wodurch der bestehende Wettbewerb zwischen den einzelnen Fitnessstudios in Aschersleben verzerrt werde. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Urteil vom 20. April 2005 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger die Einhaltung einer Bestimmung der Gemeindeordnung, welche einschränkende Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden festlegt, nicht gerichtlich durchsetzen können. Die Regelungen des Grundgesetzes sowie das Wettbewerbsrecht geben den Klägern keine Abwehransprüche gegen das Betreiben des Fitnessstudios. Einen von der Kommune betriebenen unzulässigen Verdrängungswettbewerb gegenüber den Klägern als privaten Konkurrenten hat das Gericht verneint. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe werden in einigen Wochen vorliegen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 9 A 170/04 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 4 L 146/05) Niels Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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