(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht untersagt vorläufig Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/09 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/09 Magdeburg, den 16. September 2009 (OVG LSA) Oberverwaltungsgericht untersagt vorläufig Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren auf den Antrag einer unterlegenen Konkurrentin hin dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vorläufig untersagt, die Stelle eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin ¿Landesentwicklung, Städtebau und Wohnungswesen¿ mit der vom Ministerium ausgewählten Bewerberin zu besetzen und eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert (Beschluss vom 2. September 2009, Aktenzeichen 1 M 62/09, Vorinstanz: Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 1. Juli 2009, Aktenzeichen 5 B 155/09 HAL). Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei, da die vom Ministerium ausgewählte Bewerberin die in der Stellenausschreibung aufgestellte Voraussetzung ¿mehrjährige Verwaltungserfahrungen in Leitungsfunktionen¿ entgegen der Auffassung des Ministeriums nicht erfülle. Bei den Tätigkeiten der ausgewählten Bewerberin als Mitgesellschafterin eines Architekturbüros, als Mitglied eines Stadtrates und einer daraus resultierenden weiteren Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des Bauausschusses sowie Verwaltungsratsmitglied einer Wohnungsbaugesellschaft handele es sich nicht um ¿Verwaltungserfahrungen in Leitungsfunktionen¿ im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Im Weiteren lägen für die ausgewählte Bewerberin keine dienstliche Beurteilungen oder Zeugnisse Dritter über ihre berufliche Tätigkeit vor, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum die ausgewählte Bewerberin geeigneter und leistungsstärker einzuschätzen sei als ihre unterlegene Konkurrentin. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar. Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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