(OVG LSA) Umfang des Anspruchs auf Schülerbeförderung zu privaten Ersatzschulen
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10 Magdeburg, den 23. Februar 2010 (OVG LSA) Umfang des Anspruchs auf Schülerbeförderung zu privaten Ersatzschulen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11. Februar 2010 entschieden, dass jedenfalls mit der Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. August 2009 klargestellt ist, dass die Pflicht der Landkreise und kreisfreien Städte zur Beförderung von Schülern einer privaten Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung nicht zudem davon abhängt, ob die Ersatzschule mangels staatlicher Anerkennung Finanzhilfen nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhält. Ein Schüler aus dem Burgenlandkreis hatte beantragt, dass der Landkreis ihn von seinem Wohnort zu einer Montessori-Schule im selben Landkreis befördert bzw. ihm die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet. Der Landkreis wie auch das Verwaltungsgericht Halle in seinem Beschluss vom 5. August 2009 hatten dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass nach der aus ihrer Sicht maßgeblichen Ersatzschulverordnung ¿ jedenfalls für den hier nur interessierenden Grundschulbereich ¿ nur die Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung anzuerkennen sind, deren Schüler sich auf eine Beförderungspflicht durch die Kommunen berufen können. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Würdigung der im Sommer 2009 geänderten Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hingegen entschieden, dass jedenfalls den seit dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen nicht mehr entnommen werden kann, dass die Beförderungspflicht bei Schülern von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung zwingend auf die Schüler der Freien Waldorfschulen beschränkt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung ausgeführt, dass es sich bei der Montessori-Grundschule um eine Ersatzschule von pädagogischer Bedeutung im Sinne der Bestimmungen des Schulgesetzes über die Schülerbeförderung handelt (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 6 B 348/09 HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3 M 313/09). Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
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