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Magdeburg, den 09.11.2011

(OVG LSA) Keine Gebührenpflicht für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 014/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 014/11 Magdeburg, den 4. November 2011 (OVG LSA) Keine Gebührenpflicht für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt, mit dem ein Gebührenbescheid der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgehoben worden ist. Der Entscheidung lag der Fall eines aus Togo stammenden Klägers zugrunde, der eine Erlaubnis zum Verlassen des für ihn festgelegten räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs beantragt hatte. Gegen vorherige Zahlung einer Gebühr in Höhe von 10 Euro war ihm diese Erlaubnis erteilt worden. Das Verwaltungsgericht Halle hat diesen Gebührenbescheid aufgehoben, da die Aufenthaltsverordnung für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthalte. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung des Saalekreises zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des 2. Senats fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr, insbesondere kann die Gebührenerhebung nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 9 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)* gestützt werden, da eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG keine ¿Bescheinigung¿ im Sinne dieser Regelung darstellt. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. OVG LSA, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 L 44/10 - Vorinstanz: VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2010 - 1 A 395/07 HAL - Schmidt (Pressesprecherin) * § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV lautet: An Gebühren sind zu erheben 9.   für die Ausstellung einer Bescheinigung über das    Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen    auf Antrag                                               10 Euro Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7073 Fax: (0391) 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de

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