(OVG LSA) Weiterhin keine Nachdiplomierung von nach dem 31.12.1990 erworbenen Fachschulabschlüssen in Sachsen-Anhalt
Die Klägerin hatte von 1988 bis 1991 an der Agraringenieurschule in Naumburg in der Fachrichtung Landwirtschaft studiert. Nach Erwerb des Fachschulabschlusses im Juli 1991 erlangte sie dadurch die Berechtigung, die Berufsbezeichnung ?Agraringenieur? führen zu dürfen. Anschließend nahm sie eine Tätigkeit im Sächsischen Landwirtschaftsministerium auf. Ihren beim zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt gestellten Antrag auf Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Bezeichnung ?Diplomagraringenieur (FH)? zu führen, lehnte das Ministerium mit der Begründung ab, dass nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. bzw. 11. Oktober 1991 zur ?Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages? Fach- und Ingenieurschulabschlüsse der DDR den im alten Bundesgebiet erworbenen Fachhochschulabschlüssen dann und nur dann gleichgestellt würden, wenn der Inhaber des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses eine mindestens einjährige begleitende Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert habe. Nur bei Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die bis 31.12.1990 erworben worden seien, könne die Zusatzausbildung durch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Dezember 1997 entschieden habe, dass eine Nachdiplomierung von Fachschulabschlüssen auf der Grundlage von Artikel 37 des Einigungsvertrages nur unter den im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom Oktober 1991 genannten Bedingungen möglich sei. Bei Abschlüssen, die nach dem 31.12.1990 erworben worden seien, reiche eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit für eine Nachdiplomierung daher nicht aus. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen im Januar 2011 den Stichtag 31.12.1990 als verfassungswidrig angesehen und eine erleichterte Nachdiplomierung auch für nach diesem Tag erworbene Fachschulabschlüsse zugelassen hatte, ist das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Auch der Umstand, dass als Reaktion auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zwischenzeitlich die Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg den Stichtag 31.12.1990 für die Nachdiplomierung von Fachschulabschlüssen nicht mehr anwenden, begründe keine rechtliche Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt ebenfalls so zu verfahren. Gegen das Urteil kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2014 - 3 L 79/13 - VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 7 A 176/11 MD -
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