(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht bestätigt aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot eines Skinhead-Konzerts
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die Beschwerde der Verbandsgemeinde Vorharz gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg ? 1. Kammer ? vom 25. Juni 2014, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Veranstalters gegen das Verbot eines Skinheadkonzerts wiederhergestellt wurde, zurückgewiesen. Es spreche einiges dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Skinheadkonzert um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handele, da solche Konzerte der rechtsextremen Szene als Propagandamittel und Kontaktbörse dienten. Veranstaltung und Besuch solcher Konzerte dienten der Bestärkung und Zur-Schau-Stellung rechtsextremistischer Gesinnung. Von solchen Veranstaltungen ausgehenden Gefahren sei daher in erster Linie mit Mitteln des Versammlungsrechts zu begegnen. Die Anwendung allgemeinen Polizeirechts sei jedoch bei entsprechender Gefahrenlage nicht ausgeschlossen sei. Eine konkrete Gefahr, die das vollständige Verbot der Veranstaltung rechtfertige, habe die Verbandsgemeinde jedoch nicht dargelegt. Den von ihr beschriebenen Gefahren könne auch durch Auflagen entgegen gewirkt werden. Der Beschluss ist rechtskräftig. OVG LSA, Beschluss vom 27. Juni 2014 ? 3 M 419/14 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 ? 1 B 770/14 -;
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