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Magdeburg, den 16.10.2017

(OVG LSA) Wahl des Ortschaftsrates von Bottmersdorf gültig

Die Wahl des Ortschaftsrates von Bottmersdorf, ein Ortsteil der Stadt Wanzleben-Börde, vom 25. Mai 2014 ist gültig. Dies entschied heute das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der Berufung eines der gewählten Ortschaftsräte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg statt. Gegen die Wahl hatte der frühere Ortsbürgermeister von Bottmersdorf Einspruch mit der Begründung eingelegt, aufgrund einer Rechtsauskunft des Landkreises Börde habe er darauf vertraut, nach der Regelung des § 58 Abs. 1b der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - bereits kraft Gesetzes Mitglied des Ortschaftsrates Bottmersdorf für die Wahlperiode 2014-2019 zu sein; deshalb sei er nicht bei der Wahl angetreten. Erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wahleinspruchsfrist nach § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - habe der Landkreis Börde seine fehlerhafte Rechtsauffassung korrigiert und mitgeteilt, dass frühere Ortsbürgermeister, die nicht zur Wahl angetreten seien, nicht Mitglied in den neuen Ortschaftsräten seien. Der Stadtrat der Stadt Wanzleben-Börde als zuständige Stelle für die Entscheidung über die Wahleinsprüche erklärte die Wahl daraufhin für ungültig. Die dagegen gerichtete Klage eines der am 25. Mai 2014 gewählten Ortschaftsräte wies das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Landkreises Börde liege ein schwerwiegender Wahlfehler vor. Der Wahleinspruch sei auch nicht verfristet, obwohl er erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wahleinspruchsfrist eingereicht worden sei. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie zur Gewährung des verfassungsrechtlich determinierten Vertrauensschutzes sei der Wahleinspruch als fristgemäß anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt.Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Wahleinspruchsführer mit seinen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl Bottmersdorf ausgeschlossen. Bei der Einspruchsfrist nach § 50 Abs. 2 KWG LSA handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Gegenstand der Wahlprüfung sind nur diejenigen Einspruchsgründe, die fristgerecht vorgebracht worden sind. Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens. Sie rechtfertigt sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse, möglichst rasch Gewissheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten. Ob die Fristversäumnis durch den Wahleinspruchsführer unverschuldet gewesen ist, weil er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf die Rechtsauskunft des Landkreises Börde vertraut hat, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte der verspätete Einspruch nicht berücksichtigt werden, weil dadurch der Zweck des gesetzlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens verfehlt würde. Es muss daher auch nicht entschieden werden, ob die Rechtsauskunft des Landkreises Börde einen Wahlfehler verursacht hat, der sich auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt hat. OVG LSA, Urteil vom 17. Oktober 2017 - Az. 4 L 84/16 -Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 23. März 2016 - Az. 9 A 377/14 MD -

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