(OVG LSA) Normenkontrollantrag gegen die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Am 6. April 2020 ist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Normenkontrollantrag gegen die ?Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 2. SARS-CoV-2-EindV)? vom 24. März 2020 (GVBl. LSA 2020, S. 54) eingegangen. Antragsteller sind ein in Sachsen-Anhalt ansässiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Verwaltung und der Vertrieb von Segel- und Motorbooten und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen ist (Antragstellerin zu 1), sowie der Geschäftsführer dieses Unternehmens (Antragsteller zu 2). Antragsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt. Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass die 2. SARS-CoV-2-EindV in Sachsen-Anhalt nichtig ist. Zur Begründung machen sie geltend, dass die 2. SARS-CoV-2-EindV bereits formell rechtswidrig sei, weil die Rechtsgrundlage für die Rechtsverordnung in der 2. SARS-CoV-2-EindV nicht angegeben werde und damit das Zitiergebot gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt sei. In materieller Hinsicht rügen die Antragsteller einen Verstoß der 2. SARS-CoV-2-EindV gegen verschiedene Grundrechte (u.a. die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Grundgesetz, die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz und die Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Grundgesetz). Durch die massive Einschränkung des öffentlichen Lebens durch Ausgangsverbote und Kontaktbeschränkungen könne die Antragstellerin zu 1) ihr Gewerbe nicht mehr ausüben, weil dieses von Tourismus und Sport lebe, was aufgrund der 2. SARS-CoV-2-EindV in Sachsen-Anhalt derzeit nicht möglich sei. Der Antragsteller zu 2) rügt, dass es ihm aufgrund der 2. SARS-CoV-2-EindV untersagt sei, Familienmitglieder außerhalb des eigenen Hausstandes zu treffen oder sich mit anderen Bürgern zu versammeln, um gegen die aktuellen Maßnahmen der Landesregierung zu demonstrieren. Die Grundrechtseinschränkungen durch die 2. SARS-CoV-2-EindV verletzten das Übermaßverbot, weil der Verordnungsgeber Regelungen geschaffen habe, die zum einen zur Eindämmung bestehender Gefahren nicht geeignet seien und die zum anderen Einschränkungen mit sich brächten, die in ihren Auswirkungen in keinem rationalen Verhältnis zu der Gefahr stünden, deren Bekämpfung damit beabsichtigt sei. Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um ein Eilverfahren. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist derzeit noch nicht absehbar.
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