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Magdeburg, den 03.05.2020

Schließung von Gaststätten zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhältnismäßig

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 30. April 2020 einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des seit dem 20. April 2020 geltenden § 6 Abs. 1 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt. In dieser Regelung ist bestimmt, dass Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für den Publikumsverkehr zu schließen sind.   Der Senat hat die Schließung von Gaststätten als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme angesehen. Die Schließung von Gaststätten diene der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Virus. Denn nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die Schließung von Gastronomieeinrichtungen begrenze in nicht nur unerheblichem Maße solche physischen Kontaktmöglichkeiten. In Gastronomiebetrieben kommen Menschen häufig zusammen, um in ?geselliger Runde? Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, sich hierbei also auch kommunikativ auszutauschen. Gerade in Anbetracht dieser sozialen Bedeutung von Gaststätten erscheine die vorübergehende Schließung dieser Einrichtungen als nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten.    Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln sei nach gegenwärtigem Wissenstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehöre auch die Begrenzung der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden stünden momentan nicht zur Verfügung.   Zwar müssten hierdurch eine Vielzahl von Gastronomiebetrieben einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen hinnehmen, die existentielle Folgen haben können. Dieses private, vorwiegend wirtschaftliche Interesse der Betroffenen bleibe jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung zurück. Denn der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, rechtfertige in der gegenwärtigen epidemischen Lage auch derartig einschneidende Maßnahmen. OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 R 69/20 -  

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