(OVG LSA) Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der auf die Wiederaufnahme des Betriebs eines Ferienhausparks in Thale gerichtet war.Hierfür hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von § 5 Abs. 1 der ?Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 5. SARS-CoV-2-EindV)? vom 2. Mai 2020 zu überprüfen, wonach es den Betreibern von Beherbergungsstätten (Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.) untersagt ist, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Regelung zur Schließung von Beherbergungsstätten - wie dem streitgegenständlichen Ferienhauspark - sei rechtmäßig. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Schließungsregelung diene der Kontaktreduzierung und damit der Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus SARS-CoV-2, sei plausibel und bewege sich innerhalb des Einschätzungsspielraums. Die Regelung sei auch erforderlich, weil aufgrund der weiterhin fehlenden Medikamente und eines Impfstoffes die Gefahr bestehe, dass touristischer - auf Übernachtung angelegter - Reiseverkehr die Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen erhöhe. Es erscheine bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich verfehlt, wenn der Verordnungsgeber eine Öffnung von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ansehe. Dass nach der 5. SARS-CoV-2-EindV Einkaufszentren dagegen öffnen dürften, begründe keinen Gleichheitsverstoß, weil die Differenzierung zwischen Betrieben des Einzelhandels und der touristischen Beherbergung sachlich gerechtfertigt sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers fortlaufend der epidemischen Lage angepasst werde. So seien zeitnahe Lockerungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe bereits konkret angekündigt worden. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2020 ? 3 R 78/20
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