Öffentlichkeitsfahndung nach schwerer räuberischer Erpressung
Bahrendorf Nach dem bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle in der Altenweddinger Straße sucht die Polizei mit Bild- und Videomaterial nach dem unbekannten Täter. (Ausgangsmeldung Prev. Börde 012/2019) Der Täter begab sich nach bisher vorliegenden Erkenntnissen am Morgen des 11. Januar, in den Bereich der Waschanlage. Hier konnte er scheinbar zielgerichtet den Angestellten beim Verlassen abfangen. Er drohte ihm unter Vorhalt eines waffenähnlichen Gegenstandes und forderte die Herausgabe von Bargeld. Anschließend flüchtete er mit einem Bargeldbetrag im oberen vierstelligen Bereich. Laut den Erstbefragungen des Angestellten war der Mann zwischen 170 und 180 cm groß, korpulent und mit einem Tarnanzug bekleidet. Im Rahmen der Tatortarbeiten wurden die Überwachungskameras ausgewertet. Es konnten zwei Sequenzen separiert werden, auf welchen der Täter zu sehen war. Ein Gerichtsbeschluss zur Fahndung wurde erwirkt. Hinweise zur Tat und/ oder dem vermeintlichen Täter nimmt die Polizei in Magdeburg, gern auch telefonisch unter 0391-546-5196 entgegen. Übersandt werden zwei Bilder aus dem Video. Die Sequenzen können unter https://polizei-web.sachsen-anhalt.de/aktuelles/fahndung/ eingesehen werden (koma) ?Die in der Pressemitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten (Angaben zu Personen, Fotos, usw.) werden Ihnen auf Grundlage des § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003, GVBl. LSA 2003, S. 204, in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Das heißt, die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Inanspruchnahme der Fahndungshilfe. Ist die Fahndungshilfe aus polizeilicher Sicht entbehrlich, erhalten Sie hierüber unverzüglich eine schriftliche Mitteilung. Vorsorglich wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie sich anschließend bei einer Fortsetzung Ihrer Maßnahmen nicht mehr auf das Ersuchen der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord berufen dürfen. Eine erfolgte Nutzung des Internets zu Zwecken der Fahndungshilfe ist umgehend zu beenden.?
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