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Salzwedel, den 27.12.2017

Silvesterknaller müssen mit einem CE-Kennzeichen versehen sein

27.12.2017, Altmarkkreis Salzwedel: Am 28.12.2017 ist es wieder so weit: Bis Jahresende dürfen Böller und Feuerwerk der Kategorie F2 an Personen ab 18 Jahre verkauft werden. Die Waren müssen nun entsprechend der europäischen Richtlinie 2013/29/EU seit dem 04.07.2017 mit einem CE Zeichen mit Prüfnummer (z.B. CE 0589) versehen sein. Die Prüfnummer weist auf die prüfende Stelle hin, - die Ziffernfolge 0589 steht für Deutschland. Diese Zahl findet sich auch in der Registriernummer (z.B. 0589-F2-0088) wieder. Hierbei bezeichnet die Kombination hinter dem ersten Bindestrich die pyrotechnische Kategorie und die Zahl hinter dem zweiten Bindestrich die laufende Prüfnummer. Weiter werden/können die Feuerwerkskörper eine BAM-Kennzeichnung besitzen (z.B. BAM-F2-0088) welche aber nicht mehr zwingend erforderlich ist. Diese Kennzeichnung zeigt an, dass die Ware in Deutschland geprüfte wurde. Das Abbrennen der Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ist ohne spezielle Erlaubnis nur am 31.Dezember und 1.Januar von Personen ab dem Alter von 18 Jahren erlaubt. Örtliche Bestimmungen der Städte und Gemeinden können diese Zeit weiter einschränken. Frei verkäuflich sind weiterhin die Feuerwerkskörper der Klasse F1. Es handelt sich hierbei um das sogenannte Ganzjahresfeuerwerk, welche an Personen ab 12 Jahre abgegeben werden kann. Für alle anderen Feuerwerksklassen sind spezielle Berechtigungen und/oder Genehmigungen notwendig. Generell rät die Polizei dazu, dass nur geprüfte und somit entsprechend gekennzeichnete Feuerwerkskörper verwendet werden. Verstöße können ernsthafte gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Dazu drohen ordnungsrechtliche oder strafrechtliche und im Schadensfall auch versicherungstechnische Konsequenzen. Es muss aber auch bedacht werde, dass geprüfte Feuerwerkskörper nicht völlig als ungefährlich angesehen werden können. Die Hinweise zum Gebrauch befinden sich auf dem Feuerwerkskörper, sie sind dringend einzuhalten. Dabei müssen Sie insbesondere auch auf die angegeben Mindestabstände achten. Gibt es keine Ersatzzündschnur so wird dringend davon abgeraten einen ?Blindgänger? erneut zu zünden. Denken Sie auch an spielende Kinder am Tag danach und entsorgen Sie ihn am besten in einem Eimer mit Wasser. Ist eine Ersatzzündschnur vorhanden, warten Sie 15 Minuten bevor sie den zweiten Versuch starten. Beugen Sie sich dabei nicht mit dem Oberkörper über den Feuerwerkskörper, er könnte immer noch verspätet losgehen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht in geschlossen Räumen gezündet werden. Es sollten keine Raketen von einem Balkon gestartet werden. Das Werfen von Knallkörpern in Richtung von Personen, Fahrzeugen und Tieren ist zu unterlassen. Fenster und Balkontüren sollten geschlossenen sein, wenn sie zu Mitternacht die Wohnung verlassen. Beachten Sie beim Zünden von Stabraketen die Windrichtung und sorgen Sie für einen festen Stand der Flaschen, die als Startrampe dienen. Der Transport von Knallern in der Hosentasche ist gefährlich. Abschließend noch ein Wort an die Kraftfahrer. Der Beste Schutz für ein Fahrzeug besteht in einer abgeschlossenen Garage.    

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