Sozialgericht Halle
Haben Grundleistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung?
Das Sozialgericht Halle hatte in einem Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob der Landkreis als Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat, die Kranken- und Pflegekasse vom Antragsteller verlangen.
Im konkreten Fall übte der afghanische Antragsteller, über dessen Asylantrag noch nicht entschieden wurde, im Jahr 2024 zeitweilig eine ihm erlaubte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach Ende der Beschäftigung gewährte ihm der Landkreis Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die bewilligte Höhe für das Jahr 2025 beträgt 397,00 € monatlich. Die zuständige Krankenkasse ging davon aus, dass der Antragsteller mangels einer anderweitigen Krankenversicherung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu versichern ist und verlangte daher von dem Antragsteller Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 258,41 €.
Das Sozialgericht Halle hat den Antrag des Asylbewerbers abgelehnt. Es ist der Auffassung, dass Grundleistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht obligatorisch in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert sind. Grundleistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Anspruch auf Krankenhilfe. Diese regelt die medizinische Grundversorgung auf niedrigerem Niveau als in der gesetzlichen Krankenversicherung und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht in das System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden sind. Die Krankenhilfe nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt nach Ansicht des Sozialgerichtes als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass eine Fortsetzung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet. Insofern weicht das Sozialgericht Halle ausdrücklich von einem Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R-) ab. Der Antragsteller ist als Grundleistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz darauf zu verweisen, die Beitragsforderungen der Kranken- und Pflegekasse dieser gegenüber anzufechten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hinweise zu den Vorschriften:
§ 188 Absatz 4 Satz 3 SGB V
…
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. … Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
…
§ 3 Abs. 1 AsylbLG
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
…
§ 4 AsylbLG
(1) 1Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. 2Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. 3Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) 1Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. 2Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. 3Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 4Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025
Vom 23. Oktober 2024
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2025 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt
a) …
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 177 Euro, wenn sie …
…
2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2025 als notwendiger Bedarf anerkannt
a) …
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 220 Euro, wenn sie …
...
Sozialgericht Halle
Pressestelle
Thüringer Str. 16
06112 Halle (Saale)
Tel.: 0345 220-4072
Fax: 0345 220-4000
Mail: presse.sg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.sg-hal.sachsen-anhalt.de
