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Magdeburg, den 03.12.2002

Novellierung des Polizeigesetzes: Mehr Sicherheit für Sachsen-Anhalt

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 754/02 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 754/02 Magdeburg, den 3. Dezember 2002 Novellierung des Polizeigesetzes: Mehr Sicherheit für Sachsen-Anhalt Auf Vorschlag von Innenminister Klaus Jeziorsky beschloss heute das Kabinett nach Abschluss des Anhörungsverfahrens den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugeleitet. Jeziorsky: ¿Mit der Novellierung dieses Gesetzes soll dem Sicherheitsbedürfnis unserer Bürgerinnen und Bürger sowie den neuen Erfordernissen der polizeilichen Praxis Rechnung getragen werden.¿ Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte: - die Befugnis der Polizei, an gefährlichen Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen; - die Anpassung der Voraussetzungen für die präventive Rasterfahndung an die aktuellen Erfordernisse; - die Modifizierung der Regelung über die erweiterte Platzverweisung; - die Einführung eines ausdrücklichen Wegweisungsrechts in Fällen häuslicher Gewalt. Die Befugnis, an Kriminalitätsschwerpunkten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen, erweitere maßvoll die schon bestehende Befugnis, an diesen Orten Videoaufnahmen zur Polizeidienststelle zu übertragen, wo unter steter Anwesenheit von Polizeibeamten darauf gewartet werden müsse, ob wegen einer beobachteten Straftat ggf. die Aufzeichnungsfunktion von Hand zu betätigen sei, so Jeziorsky. Durch die Aufzeichnung werde ermöglicht, Auswertungen etwa in Zeiten verminderten Einsatzgeschehens ohne zusätzliches Personal durchzuführen und das freiwerdende Personal als Präsenzstreife vor Ort einzusetzen. Modifizierungen zum ersten Entwurf gab es bei der Rasterfahndung , deren Durchführung an engere Voraussetzungen gebunden ist. Nunmehr soll die Inanspruchnahme der Befugnis zur Verhütung von schwerwiegenden, in einem Katalog aufgeführten Straftaten zulässig sein. Danach kann die Polizei von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Verhütung der Straftaten von erheblicher Bedeutung ® gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder ® bei denen Schäden für Leib und Leben oder Freiheit oder gleichwertige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, die Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind,  dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind u. a. Bildung krimineller Vereinigungen, gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen wie z.B. besonders schwerer Fall des Diebstahls, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Erpressung, Bandenhehlerei, Computerbetrug, Kreditbetrug und besonders schwerer Fall des Bankrotts. Der Schutz der Rechte betroffener Personen wird dadurch gewährleistet, dass die Maßnahme nicht durch die Polizei allein angeordnet werden kann, sondern zwingend der Zustimmung des Innenministeriums bedarf. Es besteht dabei eine grundsätzliche Pflicht zur Unterrichtung der von der Rasterfahndung betroffenen Personen. Zudem ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten. Innenminister Klaus Jeziorsky: ¿Die Befugnis zur erweiterten Platzverweisung hat sich in der Praxis als zu wenig effektiv erwiesen. Die Beschränkung auf die Verhütung einiger weniger Straftaten und auf eine Höchstdauer von nur vier, z. B. bei Verstoß gegen das Versammlungsrecht, bzw. 14 Tagen, z.B. bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, wird dem Anspruch an eine wirkungsvolle Gefahrenabwehr und damit den Interessen der Bevölkerung nicht gerecht. Die Inanspruchnahme der Befugnis soll daher zukünftig unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verhütung von Straftaten allgemein möglich und im Einzelfall für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten zulässig sein.¿ Entsprechende Höchstzeiträume seien in anderen Bundesländern von der Rechtsprechung abgesegnet worden. Mit der Einführung eines speziellen Wegweisungsrechts durch die Polizei sollen die Opfer häuslicher Gewalt besser geschützt werden. Die Polizei kann damit gewalttätige Personen bis zu einer zivilgerichtlichen Entscheidung für die Dauer von bis zu 14 Tagen aus der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen. Jeziorsky: ¿Sicherheit ist ein Grundbedürfnis unserer Bürgerinnen und Bürger. Mit der angestrebten Gesetzesänderung werden wir die Sicherheitslage im Lande weiter verbessern, indem wir das Polizeigesetz den aktuellen Anforderungen an eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung anpassen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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