Kabinett gibt Gesetzentwurf zur Änderung des Mediengesetzes und des Landespressegesetzes zur Anhörung frei
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 070/04 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 070/04 Magdeburg, den 17. Februar 2004 Kabinett gibt Gesetzentwurf zur Änderung des Mediengesetzes und des Landespressegesetzes zur Anhörung frei Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Landespressegesetzes zur Anhörung freigegeben. Die Änderungen an den Landesgesetzen, so Staatsminister Rainer Robra, seien notwendig geworden, weil sich durch Novellierungen des Rundfunkstaatsvertrages und den erstmaligen Abschluss eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die ländereinheitliche Rechtsgrundlage verändert habe. "Mit der Novellierung der beiden Landesgesetze tragen wir der rasanten Entwicklung im Bereich der Medien Rechnung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Nutzung neuer technischer Möglichkeiten wie der Entwicklung neuer Programmformate. Mit der Gesetzänderung schaffen wir zudem die Voraussetzung für eine optimierte Arbeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und erreichen im Bereich des Presserechts eine Anpassung an die in nahezu allen Bundesländern bestehende Rechtslage", betonte der Staatsminister. Änderungen am Mediengesetz des Landes sind u. a.: Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird neu strukturiert. Nach einer Übergangsphase tritt als neues Arbeitsgremium ab 2007 der Medienrat an Stelle des Vorstands der Medienanstalt. Er besteht aus fünf Sachverständigen und wird vom Landtag für sechs Jahre gewählt. Die Versammlung der Medienanstalt bleibt erhalten und ist insbesondere für die Programmaufsicht und die Finanzkontrolle zuständig. Zudem hat sie das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder des Medienrates, drei weitere sollen von gesellschaftlich relevanten Gruppen vorgeschlagen werden. Die Kooperation der drei mitteldeutschen Medienanstalten soll erleichtert werden. Die Beteiligungsmöglichkeiten für Zeitungsverlage an Rundfunkveranstaltern werden verbessert. Marktbeherrschende Verlage können ihre Höchstbeteiligung mit Kapital und Stimme von 20% auf bis zu 25% erhöhen. Bei landesweiten Radioprogrammen gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen Sparten- und Vollprogramm. Damit wird der Entwicklung zum Formatradio für bestimmte Zielgruppen Rechnung getragen. Auch weiterhin dürfen von einem Anbieter maximal zwei landesweite Hörfunkprogramme verbreitet werden. Diese können in der Phase des Übergangs von analoger zu digitaler Übertragungstechnik jedoch sowohl analog wie digital angeboten werden. Für lokale und regionale Fernsehanbieter soll es Ausnahmen von den strengen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages in Bezug auf Werbung und Teleshopping geben. So können sie z. B. auch mehr als 20% der täglichen Sendezeit mit Werbung füllen. Die qualitativen Werberegelungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben jedoch erhalten wie z. B. das Verbot von Unterbrecherwerbung bei Kindersendungen oder die Trennung von Werbung und Programm. Im Bereich des Presserechtes erfolgt eine Anpassung an bereits in den meisten anderen Bundesländern bestehende Regelungen. So wird im Landespressegesetz eine Erweiterung der Straftatbestände vorgenommen, die von den kurzen presserechtlichen Verjährungsfristen ausgenommen sind. Ausgenommen sind z. B. das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung oder Gewaltdarstellung. Hiermit soll eine effektivere Verfolgung von politisch-extremistischen und menschenverachtend motivierten Straftaten ermöglicht werden. Bund und Länder hatten sich auf eine Harmonisierung der Verjährungsvorschriften für Presseinhaltsdelikte verständigt. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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