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Magdeburg, den 10.10.2005

Kabinett beschließt Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 473/05 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 473/05 Magdeburg, den 11. Oktober 2005 Kabinett beschließt Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Die Landesregierung hat heute den Entwurf zum Umweltinformationsgesetz des Landes beschlossen. Umweltministerin Petra Wernicke betonte: ¿Das Umweltinformationsgesetz ist ein Gewinn für den aktiven Bürger. Es wird den Zugang zu Informationen erheblich erleichtern, Auskünfte werden schneller als bisher erteilt. Der Bürger erhält über ein Umweltportal im Internet mehr Informationen in gebündelter Form.¿ Wernicke betonte, dass das Umweltinformationsgesetz eine Herausforderung an die Verwaltung sei, diesen Ansprüchen gerecht zu werden. Die vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vorgelegte Fassung wird jetzt dem Landtag zugeleitet. Ziel ist es, das Umweltinformationsgesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Sachsen-Anhalt setzt damit die Umweitinformationsrichtlinie der EU 1 : 1 um. Der Entwurf bezieht sich in wesentlichen Teilen auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes und beinhaltet die darüber hinaus notwendigen landesrechtlichen Regelungen für die informationspflichtigen Stellen des Landes. Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist nicht von Grund auf neu. Es gab eine ¿Vorgängerrichtlinie¿ der EU und ein Umweltinformationsgesetz, das für Bundes- und Landesbehörden galt. Dieses enthielt auch Regelungen zur Kostenpflichtigkeit, die im wesentlichen übernommen werden. So wurde z. B. die Kostenfreiheit einfacher mündlicher Auskünfte beibehalten. Die wichtigsten Inhalte und Änderungen: 1. Jedermann kann (Person, Verein oder Firma) ¿ ohne Nachweis einer Berechtigung ¿ den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellen. Soweit nicht Ausschlussgründe entgegenstehen, wie z. B. der Schutz von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Gründe der öffentlichen Sicherheit, ist ihm Auskunft zu gewähren. 2. Verpflichtet zur Auskunftsgewährung waren bisher Behörden und öffentliche Stellen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hatten, d. h. im Wesentlichen die Umweltbehörden. Jetzt werden alle Behörden zur Herausgabe der bei ihnen vorliegenden Umweltinformationen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie spezielle Aufgaben für den Umweltschutz haben oder nicht. Neu hinzugekommen sind auch die sogenannten privaten informationspflichtigen Stellen, d. h. bestimmte natürliche und juristische Personen, die öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und der bestimmenden Aufsicht und Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegen, z. B. private Entsorgungsunternehmen, Wasser- oder Energieversorger. 3. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich beim Umweltinformationsgesetz auf Informationen über die Umwelt. Also über den Zustand der Umwelt, Informationen über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen können, sowie Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Neu ist, dass der Begriff der Umweltinformationen ausgeweitet und präzisiert wurde. Erfasst werden jetzt z. B. auch der Bereich der gentechnisch veränderten Organismen und der Zustand der Lebensmittelkette 4. Die Fristen für die Beantwortung werden verkürzt: Bisher galt für die Beantwortung von Auskunftsansprüchen eine Zwei-Monats-Frist. Nunmehr ist die Regelfrist ein Monat. Nur wenn die begehrte Auskunft sehr umfangreich und komplex ist, verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Wird der Antrag  schriftlich gestellt, erfolgt auch eine Ablehnung schriftlich und der Antragsteller wird über seine Rechtschutzmöglichkeiten belehrt. 5. Neu hinzugekommen ist auch die aktive Informationspflicht. Alle informationspflichtigen Stellen (Behörde oder private informationspflichtige Stelle) sind zur unaufgeforderten, aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verpflichtet. Die Inhalte werden durch bestimmte Mindestvorgaben geregelt. Für die aktive Information soll das vorhandene Umweltinformationssystem der Umweltverwaltung genutzt werden. Das wird ausgebaut zu einem Umweltinformationsnetz, das im Internet als zentrales Umweltportal die Umweltinformationen des Landes verknüpft. Dem Bürger und allen anderen Interessierten wird über Themenseiten und einer Volltextrecherche ein leichter und übersichtlicher Zugang zu den Umweltinformationen angeboten. Das Umweltinformationsnetz soll Ende diesen bzw. Anfang nächsten Jahres öffentlich im Landesportal zugänglich sein. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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