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Magdeburg, den 08.10.2007

Schulgesetzänderung soll Ersatzschulfinanzierung rechtssicherer gestalten - Gesamtumfang der Landeszuweisungen wird nicht verringert

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 539/07 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 539/07 Magdeburg, den 9. Oktober 2007 Schulgesetzänderung soll Ersatzschulfinanzierung rechtssicherer gestalten - Gesamtumfang der Landeszuweisungen wird nicht verringert Das Kabinett hat heute den Entwurf eines 10. Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen und zur Anhörung freigegeben. Das Gesetz soll zum Schuljahresbeginn 2007/08 rückwirkend in Kraft treten, um den Auflagen der Verwaltungsgerichte zu entsprechen. Die Gesetzesänderung dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Dazu werden wesentliche Regelungsinhalte aus der Ersatzschulverordnung in das Schulgesetz aufgenommen, vor allem die für die Finanzhilfe wichtigen Berechnungsparameter Wochenstundenbedarf je Klasse, Wochenstundenangebot je Lehrkraft sowie Schüler je Klasse. Ausgangspunkt waren Gerichtsentscheidungen, in denen festgestellt worden war, dass sich für einzelne Regelungen der Ersatzschulverordnung im Schulgesetz keine ausreichende Grundlage findet. Zugleich soll die Höhe der Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft transparenter und verlässlicher berechnet werden. Ein Bezug auf die laufenden Personalkosten der vergleichbaren öffentlichen Schule, der immer ein Konfliktpunkt mit den Schulen in freier Trägerschaft war, entfällt. Die Landesregierung hält es nicht für sachgerecht, sämtliche Kosten des öffentlichen Schulwesens als Grundlage der Ersatzschulfinanzierung heranzuziehen. Zu den Sonderbelastungen des öffentlichen Schulwesens gehören z.B. der Erhalt  ortsnaher, kleiner und kostenintensiver Schulstandorte, die Altersstruktur der Lehrkräfte, die Lehreraus-, -fort- und -weiterbildung, die Schulverwaltung u.a.m.. Der Gesamtumfang der Ersatzschulfinanzierung wird sich durch die Gesetzesänderung nicht verändern. Allerdings unterscheiden sich die Schülerkostensätze zwischen schon bestehenden und künftig neu entstehenden Schulen in freier Trägerschaft, da für letztere der neue Tarifvertrag-Länder von Anfang an als ausschließliche Grundlage gilt. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einige Änderungen für das öffentliche Schulwesen: 1. Die Schulträger sollen die Möglichkeit erhalten, Kapazitätsgrenzen für die einzelnen allgemein bildenden Schulen festzulegen. Damit wird es ihnen erleichtert, sich für eine Öffnung der Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche zu entscheiden. 2. Die Einführung der Zweitkorrektur von Prüfungsarbeiten an Gymnasien wird flexibilisiert. 3. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen können auch verbindlich an den Förderschulen eingesetzt werden. Der Gesetzentwurf wird nunmehr den Verbänden und dem Landesschulbeirat zur Stellungnahme zugeleitet. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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